A. 1. Die Beteiligten streiten uber die Erteilung eines gegenstandlich beschrankten Teil-Erbscheins nach dem am 12.2.2016 verstorbenen J.
Der Erblasser war turkischer Staatsangehoriger. Sein gewohnlicher Aufenthalt war zuletzt in T. Er war in erster Ehe mit Frau H verheiratet. Die Ehe wurde 1977 rechtskraftig geschieden. Bei den Beteiligten zu 1) bis 5) handelt es sich um die leiblichen Kinder aus dieser Ehe. Seit dem XX.12.1977 war der Erblasser mit der Beteiligten zu 6), die ebenfalls turkische Staatsangehorige ist, verheiratet. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen. Die Beteiligten zu 7) bis 10) sind die gemeinsamen Kinder aus dieser Ehe.
Der Erblasser hat keine Verfugung von Todes wegen errichtet. Zum Nachlass gehort unter anderem ein Grundstuck in T, C-straße XX, eingetragen im Grundbuch von T, Blatt XXXX. Der Erblasser ist seit dem 11.11.1981 als Eigentumer dieses Grundstucks im Grundbuch eingetragen.
Mit ihrem Antrag vom 11.5.2016 haben die Beteiligten zu 1) bis 5) fur sich die Erteilung eines Teil-Erbscheins mit einer Quote von jeweils 1/12, beschrankt auf den inlandischen unbeweglichen Nachlass, beantragt. Zur Begrundung haben sie ausgefuhrt, fur den in Deutschland befindlichen Nachlass komme deutsches Erbrecht zur Anwendung. Die Ehefrau des Erblassers sei demnach Erbin zu 1/4, die Kinder des Erblassers Erben zu je 1/12. Eine Erhohung des Ehegattenerbteils nach Maßgabe des § 1371 Abs. 1 BGB finde nicht statt, da es sich insoweit um eine guterrechtliche Regelung handele, die keine Anwendung finde. Zwar weise Artikel 15 Abs. 2 des turkischen IPRG fur die Auseinandersetzung des unbeweglichen ehelichen Vermogens auf das deutsche Recht zuruck; diese Ruckverweisung erfasse aber nicht die Regelung des § 1371 BGB. Zudem fehle es am Tatbestandsmerkmal der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht, da die Eheleute zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstucks im Guterstand der Gutertrennung nach turkischem Recht gelebt hatten.
Die Beteiligten zu 6) bis 10) haben gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins Einwendungen erhoben. Sie haben die Ansicht vertreten, der Erbteil der Ehefrau betrage 1/2, weshalb die Kinder des Erblassers nur zu einer Quote von je 1/18 Miterben seien. Die Vorschrift des § 1371 BGB sei erbrechtlich zu qualifizieren und musse zur Anwendung gebracht werden, um Widerspruche zwischen dem Erb- und dem Guterrecht zu vermeiden. Zudem hatten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Guterstand der Errungenschaftsgemein-schaft nach turkischem Recht gelebt, der mit dem gesetzlichen Guterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht vergleichbar sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begrundung des Antrags der Antragsteller zu 1) bis 5) erforderlich sind, fur festgestellt erachtet. Es hat ausgefuhrt, fur das in Deutschland gelegene Grundstuck komme deutsches Erbrecht zur Anwendung. Die Ehefrau sei neben den Abkommlingen des Erblassers gemaß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB Erbin zu 1/4, die Abkommlinge seien Erben zu gleichen Teilen, was zu der beantragten Quote von 1/12 je Kind des Erblassers fuhre. Eine Erhohung des Erbteils der Ehefrau gemaß § 1371 Abs. 1 BGB finde nicht statt, da diese Vorschrift nicht zur Anwendung komme. Die Regelung sei guterrechtlich zu qualifizieren. Anwendbar sei insoweit gemaß Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 EGBGB das turkische Recht. Hiernach hatten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstucks im Jahr 1981 im gesetzlichen Guterstand der Gutertrennung gelebt. Der zum Jahr 2002 neu eingefuhrte gesetzliche Guterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelte fur das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermogen nicht, da die Eheleute eine Ruckwirkung des neuen gesetzlichen Guterstandes nicht vereinbart hatten. Die Norm des § 1371 Abs. 1 BGB, die der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft diene, konne demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Anwendung kommen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 6) bis 10) mit der Beschwerde. Sie machen geltend, das Nachlassgericht habe zu Unrecht die Erhohung des Erbanteils der Beteiligten zu 6) als Ehefrau des Erblassers verneint. § 1371 BGB komme zur Anwendung, da Art. 15 Abs. 2 des turkischen IPRG eine Ruckverweisung auf das deutsche Recht und damit eine Anweisung zur Anwendung des § 1371 BGB enthalte. Zudem sei das Nachlassgericht zu Unrecht vom gesetzlichen Guterstand der Gutergemeinschaft ausgegangen. Der neue gesetzliche Guterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, der mit der deutschen Zugewinngemeinschaft vergleichbar sei, gelte ruckwirkend auch fur die vor der Reform des turkischen Rechts erworbenen Vermogensgegenstande. Soweit man gleichwohl eine rein guterrechtliche Losung ohne Erhohung des Erbteils befurworten wollte, durfe der Erbschein zumindest so lange nicht erteilt werden, bis die guterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen sei, um eine Benachteiligung des Ehegatten zu verhindern.
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Sie (die Beschwerdegegner) verteidigen den an...