Leitsatz
Der Anspruch auf Sterbegeld eines Hinterbliebenen gem. § 64 Abs. 1 SGB VII besteht ausschließlich dann, wenn dieser auch die Bestattungskosten trägt, § 64 Abs. 3 SGB 7. Die Kostentragung entsprechend § 64 Abs. 3 SGB 7 erfordert, dass der Hinterbliebene als Auftraggeber der Bestattung nicht nur schuldrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist, sondern auch gesetzlich und diese Kosten dann auch tatsächlich trägt. § 64 Abs. 4 SGB 7 ist erst dann anwendbar, wenn kein Hinterbliebener entsprechend § 64 Abs. 1 SGB 7 vorhanden ist oder die dort genannten Personen die Bestattungskosten gem. § 64 Abs. 3 SGB 7 nicht getragen haben.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2019 – L 9 U 79/17
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Sterbegeld.
Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des 1965 geborenen Versicherten E. C. (im Folgenden: Versicherter). Der Beigeladene ist dessen Vater. Der Versicherte war geschieden und hatte mit seiner früheren Ehefrau zwei gemeinsame Kinder.
Am x.x.2014 verstarb der Versicherte in Folge einer von der Beklagten anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Alleinerbin des Versicherten wurde die Klägerin.
Der Beigeladene beauftragte daraufhin das Bestattungsinstitut F. mit der Bestattung, die Firma G. & H. mit der Anfertigung der Grabplatte und die Firma J. mit der Schmückung von Sarg und Trauerhalle. Am x. Mai 2014 fand die Beerdigung statt. Unter dem 22. Mai 2014 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Auszahlung von Sterbegeld und teilte mit, dass er die Bestattungskosten getragen habe.
Auf die jeweiligen an den Beigeladenen adressierten Rechnungen der von ihm beauftragten Betriebe veranlasste dieser Überweisungen vom Girokonto des Versicherten (Sparkasse A-Stadt, Kto.-Nr. x.1). Eine Verfügungsberechtigung für dieses Konto hatte der Beigeladene nicht. Das Konto wurde zugunsten der Firma F. (auf die Rechnung vom 23. Mai 2014) am 26. Mai 2014 mit 2.535,53 EUR belastet. Am 3. Juni 2014 wurde von dem Konto (auf die Rechnung vom 23. Mai 2014) ein Betrag zugunsten der Firma J. in Höhe von 140 EUR abgebucht. Zugunsten der Firma G. & H. erfolgte (auf die Rechnung vom 23. Mai 2014) am 24. Juni 2014 eine Belastung des Kontos in Höhe von 1.274,49 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2014 Sterbegeld in Höhe von insgesamt 4.740 EUR und zahlte es an ihn aus.
Am 9. Dezember 2014 erteilte das Amtsgericht D. – Nachlassgericht – (XX/14 [2014]) einen Erbschein, nach dem die Klägerin Alleinerbin des Versicherten geworden ist.
Am 8. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen anlässlich des Todes des Versicherten. Mit Bescheid vom 26. März 2015 lehnte die Beklagte sowohl die Bewilligung von Verletztengeld als auch die Bewilligung von Sterbegeld gegenüber der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf den Verletztengeldspitzbetrag habe die Klägerin nicht. Denn nicht sie, sondern der Beigeladene sei Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Ein Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld bestehe ebenfalls nicht, da sämtliche Bestattungsrechnungen an den Beigeladenen "gegangen seien", welcher schriftlich bestätigt habe, dass er die Bestattungskosten getragen habe, so dass die Beklagte die Leistung zu Recht erbracht und befreiend ausgezahlt habe. Bestattungsrechnungen, welche an die Klägerin "gegangen seien", seien nicht vorgelegt worden. Hieraus folge, dass die Klägerin die Kosten der Bestattung nicht getragen habe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit dem Versicherten einen gemeinsamen Haushalt geführt, während der Beigeladene in einer davon getrennten Wohnung gelebt habe, so dass sie Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten geworden sei. Hinsichtlich ihres Anspruchs auf Sterbegeld seien die Kosten aus dem Nachlass, nämlich dem Konto des Versicherten entnommen worden. Daher sei das Sterbegeld an die Klägerin als Erbin auszuzahlen. § 64 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) stelle darauf ab, wer die Bestattungs- und Überführungskosten trage. Die Adressierung einer Rechnung könne allenfalls ein Anhaltspunkt sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Verletztengeldbetrag in Höhe von 5.416,80 EUR und wies den Widerspruch hinsichtlich des Sterbegeldes zurück. Letzteres begründete sie damit, dass bei der Zahlung des Sterbegeldes von der Berufsgenossenschaft als Erbringerin der Sozialleistungen nicht zu prüfen sei, wie derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, diese bezahlt habe.
Am 22. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt. Der Beigeladene hat vorgetragen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, als Vater Erbe des Versicherten geworden zu sein, da i...