Die aktive Tätigkeit der Wehrmacht beim "Abmauern" (siehe oben) belegt, dass das Militär auch für seine Zwecke im Stollen arbeitete, auch und ggf. mit gemäß NotdienstVO herangezogenen zivilem Hilfspersonal, welches auf dieser Weise in den Reichsdienst integriert wurde. Daraus resultiert, dass Wehrmacht und Zivilbehörden zusammengearbeitet haben.

a) Wehrmacht und Westwall

Diese Zusammenarbeit mit den Zivilbehörden ist beim "Westwall" historisch erforscht. Bettinger/Büren schreiben in ihrem Gemeinschaftswerk[34] über "Die Zusammenarbeit mit den Zivilbehörden"[35]:

"Von besonderer Bedeutung beim Bau der Westbefestigungen war zweifellos die Zusammenarbeit der militärischen und zivilen Dienststellen und Behörden. Mit Schreiben vom 25.7.1930 regelte das HGruKdo 2 (= Heeresgruppenkommando 2) auch diese wichtige Angelegenheit. Es läge im Interesse der Sache, wenn mit allen infrage kommenden Zivilbehörden enges Einvernehmen und vertrauensvolle Zusammenarbeit bestünden […]."

Dann folgt die fein ziselierte Verwaltungsstruktur. Denn es wurde verfügt, dass die im Bereich "Limes" eingesetzten militärischen Stellen ihre Wünsche und Forderungen an die örtlich zuständigen Zivilbehörden, wie etwa Regierungspräsidenten, Landräte, Bürgermeister, zu richten hätten. Man erachtete es seitens des HGruKdo auch für notwendig, die zuständigen Stellen der inneren Verwaltung über die Truppenbelegung in den einzelnen Gebieten fortlaufend zu unterrichten. Wenn auch die nach normalen Bedingungen gegebenen Fristen nicht einzuhalten waren, sollten doch unmittelbar an die Landräte der betroffenen Kreise unter gleichzeitiger Beteiligung der Regierungspräsidenten fortlaufend Mitteilungen über die Truppenbewegungen gemacht werden.[36]

Nach Hitlers Willen sollten die Westbefestigungen an einer verteidigungsfähigen Anlage weiter ausgebaut werden. In seiner Weisung vom 11.4.1939 ordnete der "Führer und oberste Befehlshaber der Wehrmacht" im Rahmen der Sicherung der Grenzen des Deutschen Reiches an:

Zitat

"Vordringlich bleibt die weitere Ausgestaltung der Westbefestigungen zu einer permanenten Anlage, die auch gegen 3-4fache Überlegenheit des Angreifers sicher gehalten werden kann. Hierzu ist der Einbau weiterer starker Werke unerläßlich. In 2. Linie sollen die Befestigungen im Osten zum Abschluß gebracht und südlich des Oder-Warthe-Bogens an die polnische Grenze vorverlegt werden."[37]

[34] Bettinger/Büren, Der Westwall. Die Geschichte der deutschen Westbefestigungen im Dritten Reich, 1. Band: Der Bau des Westwalls 1936-1945 (Bettinger) sowie 2. Band: Die technische Ausführung des Westwalls (Büren), beide Bände Osnabrück 1990.
[35] Büren, 2. Band, S. 121.
[36] Westwall, 2. Band, S. 121.
[37] Westwall, 2. Band. S. 428.

b) Sonderrechtsfähigkeit nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB

Damit kann sogar eine Sonderrechtsfähigkeit konstruiert werden, denn das Reich hatte durch Einsatz der Wehrmacht vielfach eine "Abmauerung" veranlasst, unabhängig ob es sich um Schließung, oder wohl um Absicherung eines Stollens gehandelt hat. Infolgedessen liegt eine Handlung vor, die eine Haftung des Deutschen Reiches nach Art. 131 Weimarer Reichsverfassung, übergeleitet nach Art. 134 GG auf die Bundesrepublik, nach sich zieht.

An dieser Stelle ist auf besondere Judikatur bzgl. "Todt" aufmerksam zu machen, die unter der Überschrift der Sonderrechtsfähigkeit von Wehrmachtseigentum figuriert.

Die frühe Entscheidung des OLG Hamm v. 11.1.1949[38] steht unter den Stichworten "Baracken, als Bestandteile, Behelfsheime, als Bestandteil, Bestandteile, Grundstücksbestandteile, von Gebäuden, Bundesverwaltungsgericht, Bunker als Grundstücksbestandteile, Bunker, als Grundstücksbestandteile, Gebäude, des Pächters, Grundstücke, Holzbaracken, als Grundstücksbestandteil, Holztäfelung, Luftschutz, Bunker (als Bestandteil), Miete, Gebäudeerrichtung durch Mieter, Neuordnungsbauten, Saarland, Pacht, Gebäudeerrichtung durch Pächter, Westwallbunker".

Der entscheidende Leitsatz lautet: Von der Organisation Todt unter Vorbehalt ihres Eigentums errichtete Steinbaracken sind auch jetzt noch Reichseigentum, das der Verfügungsbefugnis der Besatzungsmächte oder des von ihnen eingesetzten Verwalters unterliegt.

Damit waren die von Todt errichteten Anlagen sonderrechtsfähig nach § 95 BGB. Die Bundesrepublik war danach als Rechtsnachfolger Eigentümerin und mithin für davon ausgehende Gefahren haftbar. Gleiches gilt in casu für die Wehrmacht, deren Handlungen dem Reich zuzurechnen waren.

[38] OLG Hamm v. 11.1.49 – 5 U 318/48, siehe FHZivR 3 Nr. (B 10).

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