In einem solchen kumulativen Sinne, so das KG, sei der Urteilstenor aufgrund der Urteilsgründe aber gerade nicht zu verstehen. Entscheidend sei vielmehr,

Zitat

"dass der Bundesgerichtshof in Rz. 36 des Revisionsurteils ausführt, dass “Gegenstand des Rechtsstreits […] lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben‘ sei".

Ferner sei

Zitat

"in Rz. 37 von einer “Zugangsgewährung zu den bestehenden Kontoinhalten‘ die Rede, ohne dass insoweit von einem darüber hinausgehenden weiteren Zugang zum Konto die Rede ist. […] Auch aus der in Rz. 69 enthaltenen Formulierung, “mit dem Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers erhält der Erbe die Möglichkeit, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder und sonstigen Inhalte zuzugreifen‘, ergibt sich," so das KG bei der Interpretation der Urteilsgründe des BGH, "dass es lediglich um den Zugang zu den im Account gespeicherten Inhalten geht. Dies folgt auch aus den Aussagen des Bundesgerichtshofs in Rz. 79 seines Urteils, wonach “der Zugang zu dem Benutzungskonto […] regelmäßig auch dazu [dient], um zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt Ansprüche der Erblasserin gegen Dritte oder Ansprüche Dritter gegen die Erblasserin ergeben".

Aus den von ihm zitierten Passagen der Urteilsgründe des BGH zieht das KG nun die Konsequenz, Facebook habe seine Verpflichtung aus dem Urteil mit der Übergabe des USB-Sticks erfüllt, da eben nicht mehr geschuldet sei als die Ermöglichung der Kenntnisnahme von den Kommunikationsinhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge