II.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) vom xx.xx.2018 ist zulässig und begründet. Die Beteiligte zu 1) und zu 2) sind aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin aus dem Jahr 2010 Erben zu je ½ geworden.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin von 2010 hier lediglich als Kopie vorliegt.
So statuiert die Unauffindbarkeit eines Testaments zunächst keine Vermutung dahingehend, dass es von dem Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (Weidlich/Palandt: 77. Aufl. 2018, § 2255 Rn 9). Die Formgültigkeit sowie der Inhalt des Testaments können vielmehr mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden, wobei an den entsprechenden Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln, Beschluss v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/16). Die Feststellungslast trägt hierbei derjenige, der sich auf die formgültige Errichtung des Testaments beruft (OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013 – 3 Wx 27/13).
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben insoweit eine Kopie des Testaments von 2010 zur Akte gereicht, nach der die Anforderungen nach § 2247 BGB erfüllt sind. Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin L. im Rahmen der Beweisaufnahme am 3.5.2019 mit dem nötigen Grad an Gewissheit entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 30 FamFG davon überzeugt, dass die Erblasserin das streitgegenständliche Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat. Die Zeugin L hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Erblasserin das streitgegenständliche Testament bei ihr zu Hause auf Kohlepapier geschrieben habe. Das Gericht ist von den Angaben der Zeugin L. überzeugt. Diese schilderte nachvollziehbar und konsistent ihrer Erinnerungen, wobei sie auch vereinzelte Erinnerungslücken einräumte. Die Zeugin verfügte auch über die nötige Wahrnehmungsfähigkeit, da sie bei der Errichtung des streitgegenständlichen Testaments körperlich zugegen war.
Soweit die Beteiligten zu 3) und zu 4) in diesem Zusammenhang erklären, dass die Zeugin L. entgegen ihrer Angaben im Rahmen ihrer Vernehmung gegenüber der Beteiligten zu 3) und deren Ehemann fortwährend versichert habe, dass diese sich im Hinblick auf das Erbe der Erblasserin keine Sorgen machen müssten, vermag dies nicht zur Unglaubwürdigkeit der Zeugin oder zur Unglaubwürdigkeit der Zeugin oder zur Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zu führen. Die Zeugin hat insofern im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, Angst vor Anfeindungen durch die Familie H. zu haben. Auch die Erblasserin habe Angst vor Herrn’H. gehabt und diesem in Folge dessen auch die Schlüssel zu ihrer’Wohnung abgenommen, weshalb entsprechende Angaben der Zeugin gegenüber der Beteiligten zu 3) und deren Ehemann interessengeleitet gewesen sein können.
Die Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung waren für das Gericht hingegen durchweg überzeugend.
Soweit die Beteiligten zu 3) und zu 4) in diesem Zusammenhang schließlich angeben, dass die Erblasserin außerordentlich ordnungsliebend und gründlich gewesen sei und sämtliche Unterlagen in Ordner abgeheftet sowie besonders wichtige Dokumente in einer Kassette aufbewahrt habe, spricht dies für sich genommen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für eine mit Aufhebungsabsicht erfolgte Vernichtung der letztwilligen Verfügung von 2010 durch die Erblasserin. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin L. im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben hat, dass die Erblasserin immer gesagt habe, dass die Familie V. alles bekommen solle. Schließlich korrespondiert der in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin von 2010 zum Ausdruck kommende Wille mit der 2010 erfolgten Übertragung des Grundeigentums der Erblasserin an die Beteiligten zu 1) und zu 2).
Die Erblasserin war auch nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt, §§ 2270, 2271 BGB, da die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 3) und zu 4) gemäß des Testaments von 1997 nicht wechselbezüglich ist. Die Feststellungslast trifft hierbei denjenigen, der sein Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützt, vorliegend mithin die Beteiligten zu 3) und zu 4). Verbleibende Zweifel gehen somit zu Lasten der Beteiligten zu 3) und zu 4).
Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen sollte.
Es ist hierbei auch möglich, dass die Verfügungen in mehreren gemeinschaftlichen Testamenten wechselbezüglich sind. Es ist vorliegend mithin zu fragen, ob die Einsetzung der Beteiligten zu 3) und zu 4) als Erben nach dem Letztversterbenden durch den Ehemann der Erblasserin wechselbezüglich zu deren Ein...