II.
Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Erbfolge auf das handschriftliche Testament der Erblasserin vom 30.12.2010 gestützt.
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten 3) und 4) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 53 FamFG. Zudem sind die Beteiligten zu 3) und 4) als Antragsteller beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Meyer/Holz, FamFG, 2020, § 59 Rn 78).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit ebenso zutreffender wie überzeugender Begründung hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten 3) und 4) zurückgewiesen und die für die Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Erbfolge nach dem Testament der Erblasserin vom 30.12.2010 richtet, in dem die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) zu ihren Erben zu jeweils ½ eingesetzt hat, weswegen dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zu entsprechen und der gegenläufige Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) zurückzuweisen war.
a) Ebenso wie das Nachlassgericht ist der Senat der Überzeugung, dass das vorgenannte Testament von der Erblasserin errichtet wurde. Dies folgt aus der zu den Akten gereichten Kopie, der glaubwürdigen Aussage der Zeugin L., die bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 30.12.2010 zugegen war, sowie dem Umstand, dass das Testament dem anderweitig gegenüber der Zeugin bekundeten Willen der Erblasserin entsprach. Dementsprechend ziehen auch die Beteiligten zu 3) und 4) die Errichtung des Testaments durch die Erblasserin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter in Zweifel.
b) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) und 4) lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die letztwillige Verfügung im Nachhinein von der Erblasserin vernichtet und damit widerrufen wurde, wobei etwaige verbleibende Zweifel zulasten der Beteiligten zu 3) und 4) gehen, da sie sich auf den Widerruf des Testaments berufen (vgl. OLG München, NJW-RR 2020, 390, zit. nach juris Rn 16 f.; Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 2255 Rn 11). Zwar spricht der Umstand, dass das Testament nach dem Tod der Erblasserin nicht aufgefunden werden konnte, ebenso wie die außerordentliche Ordnungsliebe und Gewissenhaftigkeit der Erblasserin für eine Vernichtung der letztwilligen Verfügung. Auch vermag die von den Beteiligten zu 1) und 2) ins Feld geführte Erklärung, das Testament sei bei dem späteren Einbruch im Haus der Erblasserin zusammen mit der Kassette, in der die Erblasserin wichtige Dokumente aufbewahrt habe, abhandengekommen, nicht zu überzeugen, da sich die besagte Kassette dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 3) und 4) zufolge noch im Nachlass der Erblasserin befand. Jedoch liegen zwischen der Errichtung und dem Versterben der Erblasserin acht Jahre. Dies ist ein Zeitraum, in dem es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Dokument – auch ein wichtiges – nicht mehr aufgefunden werden kann, zumal die zwar ordnungsliebende Erblasserin damals bereits über 80 Jahre alt war und mehrere Krankenhausaufenthalte hinter sich bringen musste. Darüber hinaus ist kein überzeugender Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Erblasserin in der Zeit nach der’Errichtung des Testaments ihre Erbfolge grundlegend anders regeln wollte. Hierzu hat auch die Zeugin L. keine entsprechenden Angaben gemacht. Zudem wäre es zumindest naheliegender gewesen, statt lediglich die Verfügung vom 30.12.2010 zu vernichten, ein anderslautendes Testament zu verfassen und hierdurch einen Widerruf der Verfügung herbeizuführen. Dem steht die von den Beteiligten zu 3) und 4) behauptete Bemerkung der Erblasserin, sie müssten sich keine Sorgen machen, nicht entgegen, da es durchaus nicht ungewöhnlich ist, dass insbesondere ältere Menschen gegenüber ihnen (gegebenenfalls ehemals) nahestehenden Personen über ihre letztwilligen Verfügungen keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilen.
Letztlich sieht der Senat keine Möglichkeit, den Sachverhalt insoweit mit der erforderlichen Gewissheit zu klären. Dies geht zulasten der Beteiligten zu 3) und 4), zumal – worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – es keine Vermutung dafür gibt, dass ein Erblasser eine nicht auffindbare Urkunde vernichtet hat (vgl. Palandt/Weidlich, BGB; 2021, § 2021, § 2255 Rn 11 m.w.N.).
c) Ferner steht der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) auch nicht die vorangegangene Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 3) und 4) in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 12.4.1997 entgegen. Zutreffend weisen die Beteiligten zu 3) und 4) zwar daraufhin, dass gemäß § 2270 BGB im Fall wechselseitiger Verfügungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte diese Verfügung nach dem Tod des E...