In § 83b BGB n.F. wird zukünftig erstmals eine bundeseinheitliche Definition des Stiftungsvermögens enthalten sein, die bei vielen bestehenden Stiftungen eine Anpassung ihrer Satzungen notwendig werden lassen dürfte. Denn während das BGB bisher zum Begriff des Stiftungsvermögens schweigt,[48] finden sich unterschiedliche Regelungen des Stiftungsvermögens in den Landesstiftungsgesetzen.[49]

In § 83b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. wird nun klargestellt, dass das Stiftungsvermögen einer Ewigkeitsstiftung aus dem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen besteht.[50] Zum Grundstockvermögen gehören das bei Errichtung der Stiftung gewidmete Vermögen, das der Stiftung später zugestiftete Vermögen und Vermögen, welches von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde, § 83b Abs. 2 BGB n.F. § 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. enthält ferner erstmals eine einheitliche Definition der Zustiftung. Darunter ist das der Stiftung (vom Stifter oder anderen Dritten) zugewendete Vermögen zu verstehen, welches vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden.[51] Zum Grundstockvermögen kann Vermögen der Stiftung aber auch werden, wenn die Stiftung (also der Stiftungsvorstand oder ein anderes von der Stiftungssatzung dazu ermächtigtes Stiftungsorgan) dieses Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmt, § 83b Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. Nach der Gesetzesbegründung können dies insbesondere Erträge des Grundstockvermögens sein, die nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden müssen.[52] Bei steuerbegünstigten Stiftungen können dies etwa Mittel aus der Ansparrücklage oder der freien Rücklage sein.[53] Zur Umwidmung von Erträgen des Grundstockvermögens in Grundstockvermögen können Organe der Stiftung sogar verpflichtet sein, wenn die Satzung eine Regelung enthält, nach der ein bestimmter Prozentsatz der Erträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens verwendet werden soll.[54] Anderenfalls liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Stiftungsorgane, ob und in welchem Umfang eine Umwidmung vorgenommen werden soll.[55]

Während die Bestandteile des Grundstockvermögens in § 83b Abs. 2 BGB n.F. näher dargelegt werden, ergibt sich die Zusammensetzung des sonstigen Vermögens der Stiftung nur mittelbar aus einer Negativdefinition: Sonstiges Vermögen der Stiftung sind alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Grundstockvermögen gehören.[56] Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Stiftungsmittel, mit denen der Stiftungszweck erfüllt werden soll. Dies können Nutzungen des Grundstockvermögens und Zuwendungen des Stifters oder anderer Dritter zum Verbrauch sein[57] (insbesondere Spenden oder Zuschüsse).[58] Zum sonstigen Vermögen gehören grundsätzlich aber auch Zuwendungen des Stifters oder anderer Dritter in die Kapitalrücklage und sonstige Rücklagen,[59] sofern sie nicht von der Stiftung nach § 83b Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. in Grundstockvermögen umgewidmet werden.[60] Nach § 83c Abs. 1 S. 3 BGB n.F. können zukünftig auch Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.[61] Im Schrifttum wird daraus gefolgert, dass Umschichtungsgewinne grundsätzlich sonstiges Vermögen seien, sofern sie nicht durch die Satzung ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeordnet werden oder von der Stiftung nach § 83b Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. in Grundstockvermögen umgewidmet werden.[62]

Dieses neue, ab 1.7.2023 geltende Vermögenskonzept unterscheidet sich von den bisherigen Regelungen einiger Bundesländer. Während beispielsweise § 6 Abs. 2 StiftG Bayern zumindest den Begriff Grundstockvermögen enthält, wenn auch nicht in dem umfassenden Sinne wie § 83b Abs. 2 BGB n.F., so ist etwa in § 6 SiftG Hessen und § 7 Abs. 2 StiftG Baden-Württemberg nur von Stiftungsvermögen die Rede. Die Mustersatzungen für rechtsfähige steuerbegünstige Stiftungen aus Baden-Württemberg und Hessen enthalten konsequenterweise in den Musterregelungen zum Stiftungsvermögen auch keine Unterteilung in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen. Um hier in Zukunft sowohl den Stiftungsverantwortlichen als auch den Aufsichtsbehörden Verwirrung zu ersparen, empfiehlt sich in allen Satzungen bestehender Stiftungen ein Blick in die Regelungen zum Stiftungsvermögen und ggf. eine Anpassung an die neuen einheitlichen Bestandteile des Stiftungsvermögens: Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen.

 

Praxistipp:

Zwar sieht § 83 Abs. 1 S. 3 BGB n.F. zukünftig, wie dargestellt, vor, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde. Sofern die Stiftungssatzung bisher keine Regelung zum Umgang mit Umschichtungsgewinnen enthält, empfiehlt sich dennoch die Aufnahme einer klarstellenden Regelung, insbesondere wenn die Satzung lediglich vorsieht, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten ist. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge