I. Der Beteiligte zu 2 begehrt als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 25.2.2021 verstorbenen Erblasserin die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer der Erblasserin angefallenen Erbschaft. Die unter Betreuung stehende Erblasserin war gesetzliche (Mit-)Erbin ihres am 7.11.2020 vorverstorbenen Ehemanns. Mit notarieller Urkunde vom 4.2.2021 erklärte die für die Erblasserin eingesetzte Betreuerin die Ausschlagung der Erbschaft sowie die vorsorgliche Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht und beantragte die Genehmigung der Ausschlagungserklärung durch das Betreuungsgericht. Infolge des Todes der Erblasserin wurde über diesen Antrag nicht mehr entschieden. Das Nachlassgericht bestellte sodann den Beteiligten zu 2 mit Beschl. v. 9.3.2021 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin mit den Aufgabenkreisen Ermittlung der Erben sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Mit notarieller Urkunde vom 25.3.2021 schlug der Beteiligte zu 2 für die unbekannten Erben der Erblasserin die Erbschaft nach dem Ehemann aus und focht vorsorglich eine etwaige Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums an. Ferner beantragte er die nachlassgerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung. Der vom Nachlassgericht zur Vertretung der unbekannten Erben in dem streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 1 trat dem Antrag unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechts entgegen.
Mit Beschl. v. 27.5.2021 erteilte das Nachlassgericht die beantragte Genehmigung. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hob das OLG diesen Beschluss auf und wies den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung zurück. Hiergegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung weiterverfolgt.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der von dem Beteiligten zu 2 erklärten Ausschlagung der Erbschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin sei die beantragte Genehmigung durch das Nachlassgericht zu versagen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft obliege auch wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht dem Nachlasspfleger, sondern sei an die Person des (Erbes-)Erben gebunden. Die Ausschlagung einer dem Erblasser kurz vor seinem Tod angefallenen überschuldeten Erbschaft, die dieser selbst weder angenommen noch ausgeschlagen habe, gehöre nicht zu den Befugnissen eines Nachlasspflegers. Sie könne insbesondere nicht aus einem Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den Nachlass abgeleitet werden. Ein Rechtsverlust des unbekannten (Erbes-)Erben durch Zeitablauf sei mit Blick auf die gesetzliche Bestimmung des § 1952 Abs. 2 BGB nicht zu befürchten. Eine Ausschlagungsbefugnis des Nachlasspflegers sei auch nicht mit dem Schutz des ihm anvertrauten Nachlasses vor dem Zugriff von Gläubigern des überschuldeten Unternachlasses zu rechtfertigen. Dem könne der Nachlasspfleger wirksam dadurch begegnen, dass er die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gem. §§ 1990, 1991 BGB erhebe bzw. prozessual auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 Abs. 1 ZPO hinwirke. Vor allem sei maßgeblich, dass es sich bei der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nicht um eine nach rein wirtschaftlichen Kriterien zu treffende Entscheidung handele, sondern um eine an die Person des Erben gebundene Entscheidung höchstpersönlicher Natur.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der von dem Beteiligten zu 2 als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin erklärten Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem vorverstorbenen Ehemann die beantragte Genehmigung durch das Nachlassgericht zu versagen ist.
a) Gem. § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Der von dem Nachlassgericht gem. § 1960 Abs. 2 BGB zu bestellende Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Erben. In dieser Eigenschaft, und nicht etwa als Vertreter des Nachlasses bzw. treuhänderische Amtsperson, hat er seiner Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, für den wirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (Senatsurteil v. 8.12.2004 – IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281 [juris Rn 17]). In diesem Zusammenhang hat der Nachlasspfleger den Nachlass zu erhalten, zu verwalten und die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben wahrzunehmen. Maßgebend hierfür ist nach objektiven Kriterien vor allem das wirtschaftlich und finanziell Vernünftige (OLG Hamm NLPrax 2019, 33 ...