Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann.[16] Es wird deshalb auch vom "absoluten Geheimnisschutz" gesprochen.[17]

Bei mehreren Beteiligten muss der Notar folglich auch innerhalb der Beteiligten genau beachten, welche Umstände er von welchem Beteiligten erfahren hat und mithin welche Umstände den jeweiligen Beteiligten untereinander bekannt sind.[18]

Der BGH hat im Jahr 2009 ausdrücklich aufgezeigt, dass Bevollmächtigte – seien es Vorsorge-, General- oder Prozessbevollmächtigte – sowie Erben in Bezug auf das dem Notar bekannt Gewordene nicht an die Stelle des beteiligten Vollmachtgebers/Erblassers treten.[19] Ihnen steht somit auch kein Recht gem. § 18 Abs. 2 Hs 1. BNotO zu, den Notar von dessen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.[20] Bei der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich laut BGH um ein höchstpersönliches, nicht vererbbares Recht.[21] Der BGH sagt deshalb richtig:

Zitat

"Insoweit ist eine Vertretung im Willen unzulässig."[22]

[16] BeckOK BNotO/Sander, 7. Ed. 1.3.2023, BNotO § 18 Rn. 40; Edenfeld, ZEV 1997, 391, 392.
[17] Edenfeld, ZEV 1997, 391, 393.
[18] BeckOK BNotO/Sander, 7. Ed. 1.3.2023, BNotO § 18 Rn. 41.
[19] BGH DNotZ 2009, 876, 876 f. Rn 7; DNotZ 2022, 635, 637 Rn 14.
[20] BGH DNotZ 2009, 876, 876 Rn 7.
[21] BGH DNotZ 2009, 876, 876 Rn 7; Heinemann/Trautrims/Dittmar, Notarrecht Handkommentar, § 18 BNotO Rn 17.

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