Aus dem Vorstehenden darf nicht darauf geschlossen werden, dass Bevollmächtigte und Erben keine Einsicht in die vom Notar errichteten Urkunden des Vollmachtgebers/Erben erhalten. Sowohl Bevollmächtigte, bei entsprechender Bevollmächtigung, als auch Erben haben gem. § 51 Abs. 1, 3 BNotO das Recht auf Einsicht in die Urschrift sowie auf Erteilung von Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Kopien.

Der BGH hat im Jahr 2021 aber entschieden, dass § 51 BNotO keine (gesteigerten) Nachforschungs- und Mitwirkungspflichten des Notars begründet. Vielmehr hat der Antragsteller

Zitat

"die betreffende Niederschrift, von der eine Abschrift erteilt werden soll, hinreichend bestimmt [zu] bezeichnen. Insbesondere habe er grundsätzlich die Nummer in der Urkundenrolle, das Errichtungsdatum, das Urkundenthema und die Beteiligten zu benennen."[35]

Eine Erkundigung ins Blaue hinein ohne Konkretisierung von "Errichtungszeitraum und Gegenstand"[36] der Urkunde, wird von § 51 BNotO nicht erfasst.

Nicht unter § 51 BeurkG fällt ein Einsichtsrecht in die Handakten des Notars; diese unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 18 BNotO.[37]

[35] BGH NotBZ 2021, 457 m. Anm. Böhme.
[36] BGH NotBZ 2021, 457 m. Anm. Böhme.
[37] LG Frankfurt a.M. LSK 2015, 120495.

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