Eine mögliche Rückmeldung auf das einleitend aufgezeigte Auskunftsverlangen könnte als Mustertextbaustein wie folgt lauten:

Zitat

In Anbetracht meiner Verschwiegenheitspflicht gem. § 18 BNotO, die gegenüber jedermann gilt und somit insb. auch gegenüber den nächsten Verwandten, Bevollmächtigten und/oder Erben der Beteiligten zu wahren ist, ist es mir nicht möglich, mich inhaltlich zu Ihren Fragen zu äußern. Nur die (Urkunds-)Beteiligten – und zwar jeder einzelne – können den Notar von seiner Schweigepflicht befreien (§ 18 Abs. 2 Hs. 1 BNotO). Im Falle des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten ist § 18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO zu beachten. In Ermangelung einer entsprechenden Befreiung i.S.d. § 18 Abs. 2 BNotO ist mir derzeit eine Stellungnahme nicht möglich. Eine Anfrage ins Blaue hinein genügt zudem den höchstrichterlichen Anforderungen an § 51 BeurkG nicht.

Ich darf Sie bitten, sich direkt an die (übrigen) Beteiligten mit’Ihren Fragen zu wenden und/oder sich bzgl. § 51 BeurkG konkretisiert zu äußern.

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