Handelt es sich bei der privatnützigen Stiftung um eine Familienstiftung, da sie im wesentlichen Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, so unterliegt sie alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, ohne dass es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Entscheidend für die Frage, ob die Stiftung der Erbersatzsteuer unterliegt, ist in erster Linie das wesentliche Familieninteresse. Die Finanzverwaltung nimmt ein solches an, wenn nach der Stiftungssatzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge (Destinatäre) zu mehr als 50 % bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Treten zusätzliche Merkmale hinzu (wie z.B. ein wesentlicher Einfluss der Familie auf die Geschäftsführung der Stiftung), kann ein wesentliches Familieninteresse bereits bei einem Bezugs- und Anfallsrecht von nur 25 % zu bejahen sein. Um sicherzugehen, dass es keine Familienstiftung ist, müsste die Begünstigung der Familie damit unter 25 % liegen.
Hinweis
Eine nichtrechtsfähige (unselbstständige) Stiftung (Treuhandstiftung) ist nach dem BFH nicht erbersatzsteuerpflichtig, da sie nicht den Begriff der Familienstiftung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt. Das bietet Raum für Steuergestaltungen: Um die Erbersatzsteuer zu vermeiden, kann es sich z.B. empfehlen, zunächst eine selbstständige Stiftung als Stiftungsträger zu errichten. Mit dem Stiftungsträger schließt der Stifter den Vertrag über die unselbstständige Stiftung. Dabei ist darauf zu achten, dass die unselbstständige Stiftung steuerlich im Verhältnis zur Trägerstiftung selbstständig ist.
Der Erbschaftsteuer unterliegt das gesamte Stiftungsvermögen, das zum Stichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) vorhanden ist. Sie entsteht alle 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Vermögensübertragung. Bei Familienstiftungen, die vor dem 1.1.1954 errichtet worden sind, wurde der 1.1.1984 als erster Besteuerungszeitpunkt aufgenommen. Der letzte Erbersatzsteuertermin fiel entsprechend auf den 1.1.2014. Die nächste Besteuerung mit Erbersatzsteuer wird am 1.1.2044 stattfinden.
Die allgemeinen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung geltenden Steuerbefreiungs- und Verschonungsregeln (insb. die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen gem. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG und § 28a ErbStG) sind bei der Ermittlung der Erbersatzsteuer anzuwenden. Die Steuer fällt so an, als ginge das Vermögen der Stiftung auf zwei Kinder in der StKl. I über. Es wird ein doppelter Kinderfreibetrag gewährt (aktuell: 2 × 400.000 EUR = 800.000 EUR) und die Steuer nach dem Prozentsatz der StKl. I berechnet, der für die Hälfte des Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Die Stiftung als Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG) kann auf Antrag die Erbersatzsteuer in 30 gleichen Jahresbeträgen entrichten (§ 24 Abs. 1 ErbStG).
Hinweis
Die Erbersatzsteuer bietet zumindest den Vorteil, dass ein herannahender Steuertermin bekannt ist und ausreichend Zeit besteht, sich auf diesen vorzubereiten. Das Vermögen der Stiftung kann dann ggf. so strukturiert werden, dass es am Stichtag möglichst steuerlich optimal aufgestellt ist (Nutzung etwaiger Steuerbefreiungen bzw. -verschonungen nach dann geltendem Recht). Welche Begünstigungs- oder Verschonungsoptionen das Erbschaftsteuerrecht in 30 Jahren vorsehen wird, ist aus heutiger Sicht natürlich nicht absehbar.