Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht muss die Satzung vollumfänglich den Anforderungen der §§ 59–61 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO entsprechen, d.h. die gGmbH muss nach ihrer Satzung ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen (sog. formelle Satzungsmäßigkeit). Der Satzung muss unmittelbar entnommen werden können, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen.
Der Gesetzgeber hat die gem. § 60 Abs. 1 S. 3 AO zwingend zu übernehmenden Regelungen in einer Mustersatzung für gemeinnützige Kapitalgesellschaften niedergeschrieben (Anlage 1 zu § 60 AO). Danach muss die Satzung Regelungen enthalten, wonach
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die Körperschaft selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 2 der Mustersatzung, |
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die Mittel der Körperschaft ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Mustersatzung, |
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die Gesellschafter keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten, § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 der Mustersatzung, |
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die Gesellschafter bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten, § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 der Mustersatzung, |
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keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf, § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 4 der Mustersatzung und |
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das die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigende Vermögen der Körperschaft bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine genau zu bezeichnende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 5 der Mustersatzung. |
Zwar fordert die Rechtsprechung lediglich die Übernahme des Inhalts und der wichtigsten Schlüsselbegriffe und keine wortwörtliche Wiedergabe der Mustersatzung. Die Finanzverwaltung verlangt hingegen regelmäßig eine strengere Anlehnung an den Wortlaut der Mustersatzung, wonach die Satzung sämtliche für die jeweilige Körperschaft einschlägigen Regelungen enthalten muss.
Im Hinblick auf die zentrale Funktion der Finanzverwaltung im Rahmen der Anerkennung der gGmbH sollten die Regelungen der Mustersatzung ungeachtet der Rechtsprechung möglichst wortlautgetreu übernommen werden. Ebenso sollte jede nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.