Auf einen Blick
Die gGmbH gewährt dem "Stifter" die Möglichkeit der langfristigen Förderung gemeinnütziger Zwecke, ohne sich selbst oder seine Rechtsnachfolger dahingehend ewig zu verpflichtet. Die Übertragung des Vermögens ist nicht unumkehrbar.
In steuerlicher Hinsicht profitiert die gGmbH nahezu in gleichem Umfang von den gemeinnützigen Privilegien wie die gemeinnützige Stiftung.
Entgegen der unzutreffenden, in der Praxis jedoch gleichwohl zu berücksichtigenden Auffassung der Finanzverwaltung kann der nachträgliche Entfall der Gemeinnützigkeit mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht zu einer Nachversteuerung des Erwerbs der Geschäftsanteile führen.
Autor: David Witzheller, LL.M., Rechtsanwalt, Hamburg
ZErb 7/2024, S. 247 - 254
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