(Auch) bei einer gGmbH ist zwischen dem Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) und dem Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zu unterscheiden.[10]

Der Gesellschaftszweck ist gem. § 1 GmbHG grundsätzlich frei wählbar, wobei es sich bei einer gGmbH selbstredend um einen steuerbegünstigten Zweck i.S.d. §§ 52 ff. AO handeln muss. Die Angabe des Zwecks empfiehlt sich bei einer gGmbH, da diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und der in der Satzung bestimmte Unternehmensgegenstand lediglich als Mittel zur Verfolgung ideeller bzw. karitativer Zwecke dient.[11] Zur Erlangung der Steuerbegünstigung sind die Tätigkeiten der gGmbH so genau zu beschreiben, dass die Finanzverwaltung die Anforderungen der Gemeinnützigkeit anhand der Satzung überprüfen kann, vgl. § 1 der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO.[12]

[10] BeckOGK-GmbHG/Lindow, § 3 Rn 64 m.w.N.
[11] Heidinger/Knaier, MüHa GesR, § 19 Rn 88; BeckOGK-GmbHG/Lindow, §’3’Rn’64; Wochner, DStR 1998, 1835, 1835.
[12] BeckOGK-GmbHG/Lindow, § 3 Rn 64; Heidinger/Knaier, MüHa GesR, § 19 Rn 88; Wochner, DStR 1998, 1835, 1836.

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