Die gGmbH ist eine GmbH, deren Gesellschaftszweck in der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO besteht. Dabei handelt es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Sonderform der GmbH, sondern um eine GmbH mit steuerrechtlichem Sonderstatus. Die gGmbH unterliegt daher vollumfänglich dem GmbH-Recht. Die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernisse ist durch die individuelle Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sicherzustellen. Erforderlich ist, dass das der gGmbH gewidmete Vermögen verselbstständigt wird, was nur dann gelingt, wenn die GmbH in ihrer gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und ihrer tatsächlichen Betätigung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit, d.h. den Anforderungen der §§ 52 ff. AO, entspricht.
Die nachstehenden Ausführungen sollen daher zunächst die Anforderungen an die Satzung der gGmbH (I.) und an deren tatsächliche Geschäftsführung (II.) darstellen und abschließend wesentliche Unterschiede zu gemeinnützigen Stiftungen untersuchen (III.).
I. Anforderungen an die Satzung der gGmbH
Die Satzung der gGmbH muss sowohl den gesellschaftsrechtlichen Mindestanforderungen des GmbHG als auch den steuer- bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 59, 60, 61 AO entsprechen.
1. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen
Aus rein gesellschaftsrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine gesonderten Anforderungen an die Satzung der gGmbH. Die Satzung bedarf des in § 3 GmbHG normierten Mindestinhalts:
a. Firma und Sitz der GmbH, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
Die Firma der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden. Für sie gelten die allgemeinen Regeln der §§ 17 ff. HGB, wobei insbesondere das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB zu beachten ist. In der Praxis firmieren gGmbH häufig als "gGmbH" oder als "Stiftung-GmbH".
Die Abkürzung "gGmbH" wurde ursprünglich vom OLG München als firmenrechtlich unzulässig beanstandet, da die Hinzufügung weiterer Bestandteile zur geläufigen Abkürzung "GmbH" die Gefahr berge, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen werde und Unklarheit darüber entstehe, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung, unterliegt. Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung des § 4 S. 2 GmbHG nunmehr klargestellt, dass die Firmierung als gGmbH zulässig ist, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch die Bezeichnung als Stiftung-GmbH in der Rechtsprechung und Literatur regelmäßig als zulässig erachtet.
Der Sitz der gGmbH ist frei wählbar.
b. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
(Auch) bei einer gGmbH ist zwischen dem Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) und dem Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zu unterscheiden.
Der Gesellschaftszweck ist gem. § 1 GmbHG grundsätzlich frei wählbar, wobei es sich bei einer gGmbH selbstredend um einen steuerbegünstigten Zweck i.S.d. §§ 52 ff. AO handeln muss. Die Angabe des Zwecks empfiehlt sich bei einer gGmbH, da diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und der in der Satzung bestimmte Unternehmensgegenstand lediglich als Mittel zur Verfolgung ideeller bzw. karitativer Zwecke dient. Zur Erlangung der Steuerbegünstigung sind die Tätigkeiten der gGmbH so genau zu beschreiben, dass die Finanzverwaltung die Anforderungen der Gemeinnützigkeit anhand der Satzung überprüfen kann, vgl. § 1 der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO.
c. Vermögensausstattung, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
Das Stammkapital muss mindestens 25.000,00 EUR betragen, § 5 Abs. 1 GmbHG. Die Stammeinlagen sind regelmäßig sofort, bar und in voller Höhe zu erbringen, sodass die nachhaltige Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sichergestellt ist.
Ob bzw. inwieweit die gGmbH über das Mindeststammkapital hinaus mit Vermögen zur Verfolgung der Gesellschaftszwecke ausgestattet werden sollte, hängt von der prognostizierten Ertragslage im Einzelfall ab, wobei im Regelfall davon auszugehen ist, dass zur effektiven und nachhaltigen Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke ein weitergehendes Vermögen erforderlich sein dürfte.
Darüber hinaus kann die Satzung festlegen, dass das Gesellschaftsvermögen wertmäßig zu erhalten ist, um eine stiftungsähnliche Gestaltung zu erreichen.