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Der erste Teil dieses Beitrags befasst sich vorwiegend mit der steuerlichen Behandlung der gemeinnützigen GmbH, wobei neben den mit der Gemeinnützigkeit einhergehenden Privilegien insbesondere die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Bewertung von Geschäftsanteilen an einer gGmbH sowie die Folgen eines nachträglichen Entfalls der Gemeinnützigkeit betrachtet werden. Daran anknüpfend liegt der Fokus des zweiten Teils des Beitrags, der im nächsten Heft erscheint, auf den mit einer gemeinnützigen GmbH verbundenen erbrechtlichen Fragestellungen.
2 Einleitung
Neben dem eingetragenen Verein und der (rechtsfähigen) Stiftung hat sich auch die GmbH als verlässliche Rechtsform im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts etabliert und gewinnt zunehmend auch in der Öffentlichkeit an Bekanntheit. Prominente Beispiele für gemeinnützige GmbH sind u.a. die Robert-Bosch-Stiftung GmbH, die Dietmar-Hopp-Stiftung GmbH oder die Klaus Tschira Stiftung.
Ungeachtet dessen führt die gGmbH insbesondere im Vergleich zur gemeinnützigen Stiftung in der erb- und steuerrechtlichen Kasuistik und Fachliteratur bislang eher ein Schattendasein. Vor allem im Hinblick auf die stetig wachsende Bedeutung des Gemeinnützigkeitssektors ist zu untersuchen, ob bzw. inwiefern die gGmbH ein geeignetes Mittel im Rahmen der Nachfolgegestaltung darstellen kann, wobei neben den steuerrechtlichen Privilegien insbesondere pflichtteilsrechtliche Fragestellungen einer genaueren Betrachtung bedürfen.
In steuerlicher Hinsicht sollen dabei neben den mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Privilegien der gGmbH insbesondere die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Bewertung von Geschäftsanteilen an einer gGmbH sowie die steuerlichen Auswirkungen eines späteren Entfalls der Gemeinnützigkeit auf die Bewertung betrachtet werden.
Erbrechtlich bildet vor allem die bislang ungeklärte Frage, wie sich in den Nachlass gefallene Geschäftsanteile an einer gGmbH auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch auswirken, den Kern dieses Aufsatzes, wobei auch insoweit die Frage der Bewertung des Geschäftsanteils und die Rechtsfolgen eines Verlustes der Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung sind. Darüber hinaus wird untersucht, ob bzw. inwieweit Zuwendungen an eine gGmbH geeignet sind, Pflichtteilsergänzungsansprüche auszulösen.
B. Rechtliche Grundlagen
Die gGmbH ist eine GmbH, deren Gesellschaftszweck in der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO besteht. Dabei handelt es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Sonderform der GmbH, sondern um eine GmbH mit steuerrechtlichem Sonderstatus. Die gGmbH unterliegt daher vollumfänglich dem GmbH-Recht. Die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernisse ist durch die individuelle Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sicherzustellen. Erforderlich ist, dass das der gGmbH gewidmete Vermögen verselbstständigt wird, was nur dann gelingt, wenn die GmbH in ihrer gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und ihrer tatsächlichen Betätigung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit, d.h. den Anforderungen der §§ 52 ff. AO, entspricht.
Die nachstehenden Ausführungen sollen daher zunächst die Anforderungen an die Satzung der gGmbH (I.) und an deren tatsächliche Geschäftsführung (II.) darstellen und abschließend wesentliche Unterschiede zu gemeinnützigen Stiftungen untersuchen (III.).
I. Anforderungen an die Satzung der gGmbH
Die Satzung der gGmbH muss sowohl den gesellschaftsrechtlichen Mindestanforderungen des GmbHG als auch den steuer- bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 59, 60, 61 AO entsprechen.
1. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen
Aus rein gesellschaftsrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine gesonderten Anforderungen an die Satzung der gGmbH. Die Satzung bedarf des in § 3 GmbHG normierten Mindestinhalts:
a. Firma und Sitz der GmbH, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
Die Firma der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden. Für sie gelten die allgemeinen Regeln der §§ 17 ff. HGB, wobei insbesondere das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB zu beachten ist. In der Praxis firmieren gGmbH häufig als "gGmbH" oder als "Stiftung-GmbH".
Die Abkürzung "gGmbH" wurde ursprünglich vom OLG München als firmenrechtlich unzulässig beanstandet, da die Hinzufügung weiterer Bestandteile zur geläufigen Abkürzung "GmbH" die Gefahr berge, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen werde und Unklarheit darüber entstehe, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung, unterliegt. Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung des § 4 S. 2 GmbHG nunmehr klargestellt, dass die Firmierung als gGmbH zulässig ist, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch die Bezeichnung als Stiftung-GmbH in der Rechtsprechung und Literatur regelmäßig als zulässig erachtet.
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