Die Anzeige des Erwerbs: Die Zusammenhänge zwischen Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Die zentrale Norm für die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Erwerbsvorgängen nach beiden Rechten, also Erbschaft- und Schenkungsteuer, sowie Grunderwerbsteuer, ist in § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz[1] zu erkennen.

Dementsprechend sind von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes[2] (§ 3 Nr. 2 S. 1 Alt. 1 u. 2 GrEStG).

Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflassungen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Die Rechtsnorm enthält mithin bereits selbst in § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG eine Einschränkung der Befreiungen, die in S. 2 normiert sind.

Offensichtlich geht es hier im Anwendungsbereich vor allem um einen erbschaft- o. schenkungsteuerlich relevanten Grundstückserwerb, da das GrEStG sachlich überhaupt anwendbar sein muss. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen von Grundstücksübertragungen im weiteren Sinne die Anwendbarkeit des GrEStG zu prüfen ist.[3] Sofern in Ihrer Praxis somit steuerlich relevante Änderungen im Bestand einer Gesellschaft zur Prüfung anstehen, sollten Sie stets auch die in’§ 1 GrEStG enthaltenen Ersatztatbestände[4] sowie auch die einzuhaltenden Haltefristen prüfen und – sofern in der gewünschten Gestaltung von Bedeutung – mögliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Relevanz. Schlussendlich sollte bei Überschneidungen zwischen den beiden Steuergebieten stets die Möglichkeit einer Befreiung von der Grunderwerbsteuerpflicht gem. § 3 Nr. 2 GrEStG überprüft werden. Entsprechendes Problembewusstsein sollte daher bei Grundstücksgesellschaften geschärft werden.

Auch auf die in § 711 BGB nach Inkrafttreten des MoPeG neu geregelten Rechtsfolgen ist hinzuweisen.

Systematisch ist im Rahmen der Prüfung des GrEStG stets die Steuerbarkeit eines Vorgangs gem. § 1 GrEStG als vorrangiger Punkt zu prüfen. Der Grundtatbestand ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG enthalten. Rechtsvorgänge – insbesondere Kaufverträge –, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, unterliegen der Grunderwerbsteuer. In einem zweiten Prüfschritt ist – ähnlich anderen Steuerarten – die konkrete Steuerpflicht des Vorgangs zu prüfen. Stellt das GrEStG den Vorgang aufgrund einer besonderen Vorschrift steuerfrei, ist eine Steuerpflicht nicht gegeben.

Liegt nun ein Grundstückserwerb von Todes wegen vor, ist aufgrund der in § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG enthaltenen dynamischen Verweisung auf die in § 3 enthaltenen Tatbestände einzugehen. Hauptanwendungsfall dürfte weiterhin in der steuerlichen Praxis der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Erwerb durch Erbanfall gem. § 1922 BGB sein. Findet also eine aufgrund Gesetzes oder Testaments angeordnete Gesamtrechtsnachfolge unter Beteiligung von Immobilienvermögen statt, sollte stets eine materiellrechtliche Überprüfung der Befreiungsnorm des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG durchgeführt werden. Das sollte dem erfahrenen Steuerberater im Normalfall ohne größere Probleme möglich sein. Interessant ist auch die Konstellation, in der aufgrund einer Ausschlagung nicht der eigentlich vorgesehene Erbe die Rechtsnachfolge antritt, sondern der nächstberufene Erbe: Richtigerweise hat die Ausschlagung dann weder für den Ausschlagenden noch für den Nächstberufenen, der die Erbschaft antritt, grunderwerbsteuerliche Folgen.[5]

Auch der erbrechtliche Erwerb eines im Nachlass befindlichen Grundstücks durch Vermächtnis (§ 1939 BGB) ist erbschaftsteuerlich relevant. Es fällt unter den erbschaftsteuerlichen Erwerbstatbestand gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und ist infolgedessen grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), jedoch nicht grunderwerbsteuerpflichtig aufgrund der in § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG enthaltenen Steuerbefreiung.

Auf den komplexeren Vorgang gesellschaftsrechtlicher Vorgänge, Anteilsübertragungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2/3 ErbStG wird hingewiesen. Prüfen Sie in Ihrer Praxis Todesfallregelungen in Gesellschaftsverträgen, ist auch hier große steuerliche Sensibilität angebracht und sollte über eine genaue Bewertung des Anteils an der Gesellschaft nachgedacht werden. Die Problematik der GrESt erhebt sich offensichtlich nur in grundbesitzhaltenden Gesellschaftsformen.

Abschließend soll noch auf wesentliche Anwendungsfelder des § 3 Nr. 2 Alt. 2 GrEStG eingegangen werden, die Grundstücksschenkungen. Auch hier daher kurz das Zitat der dynamischen Verweisung in das ErbStG: Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ist der Vorgang nach dieser Norm schenkungsteuerbar, ist er gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber gem. § 3 Nr. 2 S. 1 Alt. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.

Beachten Sie, dass die Freigebigkeit objektiv eine Bereicherung beim Beschenkten erfordert, subjek...

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