I.
Gegenstand der vorliegenden Grundbuchbeschwerde sind Beanstandungen hinsichtlich eines am 11.9.2023 eingereichten Antrags der Beteiligten zu 1) und 2), mit dem diese unter Bezugnahme auf einen "Vermächtniserfüllungsvertrag" vom 20.7.2023 (UR Nr. … des Notars V., Saarbrücken = Bl. 58’ff. d.A.) ihre Eintragung als Eigentümer zu je ½ der im Grundbuch von R. Blatt … verzeichneten Grundstücke, Flur 1 Nr. 13/2 und Nr. 13/3, und der Eintragung eines auflösend bedingten Wohn- und Mitbenutzungsrechts für die Beteiligte zu 5) – nur – an dem Grundstück Flur 1 Nr. 13/2 begehren (Bl. 49 ff. d.A.).
Beide Grundstücke sind aus einer Teilung des früher einheitlichen Grundstücks Flur 1 Nr. 13/1 hervorgegangen. Dessen vormalige Eigentümer, die am … April 2022 verstorbene A., geb. K., und der am … November 2022 verstorbene A. (im Folgenden: Erblasser), hatten zu Lebzeiten notarielle Ehe- und Erbverträge geschlossen (UR Nr. … des Notars J., Völklingen und UR … des Notars P., Völklingen) und in dem zeitlich letzten – maßgeblichen – Erbvertrag vom 17.11.2020 unter Aufhebung ihrer früheren Verfügungen die wechselseitige Erbeinsetzung zugunsten des Überlebenden vereinbart, ihre gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 3), zum Erben des Letztversterbenden eingesetzt und zu Ersatzerben die Beteiligten zu 1) und zu 2) bestimmt. Außerdem ordneten sie jeweils Vermächtnisse an, wonach hinsichtlich des seinerzeit noch unter Flur 1 Nr. 13/1 verzeichneten einheitlichen Grundstücks – unter B.III.1 – den Beteiligten zu 1) und zu 2) das Eigentum und – unter B.III.2 – der Beteiligten zu 3) ein lebzeitiges Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht zugewandt wurde, das diese dazu berechtigte, das gesamte auf dem Vertragsgegenstand befindliche Haus zu Wohnzwecken zu benutzen sowie die unbebaute Grundstücksfläche mitzubenutzen, und das nach dem Tode der beteiligten Personen mit diesem Inhalt bestellt und möglichst erstrangig eingetragen werden solle. Unter Ziff. 3 der Urkunde heißt es außerdem:
Zitat
"Eine jede beteiligte Person ordnet Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Erfüllung der vorstehenden Vermächtnisse, und zwar anstelle von Erbe und von Vermächtnisnehmer. Zum Testamentsvollstrecker werden die vorgenannten Vermächtnisnehmer zu B.III.1 berufen, und zwar jeweils einzeln verfügungsbefugt. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
In dem am 20.7.2023 beurkundeten "Vermächtniserfüllungsvertrag" erklärten die Beteiligten zu 1) und zu 2) – für sie persönlich und in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des zuletzt verstorbenen Beteiligten zu 3) – zunächst ihr Einvernehmen dahin, dass das Eigentum an den beiden Grundstücken Flur 1 Nr. 13/2 und 13/3 auf sie zu je ½-Anteil übergeht, und bewilligten die entsprechende Umschreibung im Grundbuch; im Anschluss bestellten sie zugunsten der Beteiligten zu 3) ein – näher umschriebenes – auflösend bedingtes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an dem Hausanwesen, deren Eintragung zulasten – nur – des Grundstücks Flur 1 Nr. 13/2 sie bewilligten (Bl. 58 ff. d.A.).
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9.10.2023 (Bl. 61 d.A.) hat das AG – Grundbuchamt – beanstandet, dass zur Erledigung des Antrags die Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker durch die Beteiligten zu 1) und zu 2) fehle. Weiterhin hat es darauf hingewiesen, dass das vormals als Flur 1 Nr. 13/1 eingetragene Grundstück zwischenzeitlich in Nr. 13/2 und 13/3 geteilt worden und das Wohn- und Mitbenutzungsrecht in der Urkunde auf das Grundstück Nr. 13/2 beschränkt sei; soweit dadurch das Vermächtnis nicht erfüllt werde, sei eine Erklärung der Beteiligten zu 5) einzureichen, dass sie auf die Erfüllung des Vermächtnisses bezüglich der Mitbenutzung des Grundstücks Nr. 13/3 verzichte. Letztlich fehle zur Eigentumsumschreibung die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.10.2023, dem andere Unterlagen nicht beigefügt waren, teilten die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit, dass sich die Amtsannahme aus der beglaubigten Kopien der Testamentsvollstreckerzeugnisse ergebe, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ihres Erachtens nicht erforderlich sei, weil ein Erwerb von Todes wegen vorliege, und dass es auch keines Verzichts auf die weitere Vermächtniserfüllung bedürfe. Weiterhin heißt es, dass, sollte der Antrag bis zum 15.10.2023 nicht vollzogen sein, das Schreiben als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung gelten solle.
Das AG hat nach Ablauf dieser Frist der Beschwerde mit Beschl. v. 18.10.2023 (Bl. 64 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II.
Die – erkennbar, § 15 Abs. 2 GBO – namens der Beteiligten zu 1) und 2) erhobene Beschwerde ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 9.10.2023 ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), in der Sache jedoch nicht begründet. Ungeachtet dessen, dass in Erledigung der vom Grundbucham...