I.
Der Vater der im Rubrum näher bezeichneten Kinder ist verstorben; Alleinerbin aufgrund testamentarischer Erbfolge ist die Kindesmutter und Ehefrau des Verstorbenen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG – Familiengericht – Aachen Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Vertretung der Kinder bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Nachlass möglicherweise werthaltig sei – nach Aussage der Kindesmutter handelt es sich maßgebend um ein Konto und eine finanzierte Doppelhaushälfte –, bestehe bei Prüfung bzw. Sicherstellung des Pflichtteils eine Interessenkollision. Hiergegen richtet sich das – vom AG als sofortige Beschwerde ausgelegte und mit Nichtabhilfeentscheidung vorgelegte – Rechtsmittel der Kindesmutter, die der Ansicht ist, eine nur abstrakte Interessenkollision genüge nicht, um eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
II.
Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig – allerdings wäre, da es sich um eine Endentscheidung nach § 38 FamFG gehandelt hat (vgl. Zöller/Feskorn, 35. Aufl. (2024), § 38 FamFG Rn 6a), eine Abhilfeentscheidung des AG ohnehin nicht möglich gewesen, §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 2 FamFG (vgl. KG, Beschl. v. 4.3.2010 – 17 UF 5/10, FamRZ 2010, 1171) – und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Einsetzung eines Ergänzungspflegers für den Bereich der Pflichtteilsansprüche der Kinder ist vorliegend nicht geboten.
1. Zu Recht hat das AG zunächst festgehalten, dass der allein eingesetzte Ehegatte nicht schon kraft Gesetzes nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB von der gesetzlichen Vertretung der Kinder ausgeschlossen ist, wenn er entscheiden soll, ob die beim Tod des anderen Ehegatten entstandenen Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden. Denn die Entscheidung, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden soll, ist nicht Teil eines Rechtsgeschäfts (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar [Stand: 1.3.2024], § 2317 Rn 74). Der Elternteil kann vielmehr grundsätzlich selbst entscheiden, ob die Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden sollen (MüKo/Lange, 9. Aufl. [2022], § 2317 Rn 14).
2. Wegen der möglicherweise gegenläufigen Interessen von Erbe und Pflichtteilsberechtigtem, auf die das AG auch zur Begründung abgestellt hat, kann zwar das Familiengericht nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1789 Abs. 2 S. 3 BGB dem Elternteil in dieser Angelegenheit die Vertretungsmacht entziehen und insoweit eine Pflegschaft anordnen. Die hierin liegende Teilentziehung der elterlichen Gewalt ist jedoch nicht ohne Weiteres gerechtfertigt (vgl. Bergschneider/Weisbrodt, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. [2016], Rn 8.119) und noch nicht einmal dann geboten, wenn der überlebende Ehegatte etwa die Pflichtteilsansprüche der Kinder weder erfüllt noch sicherstellt (vgl. MüKo/Lange, 9. Aufl. [2022], § 2317 Rn 14). Vielmehr bedarf es Anhaltspunkte für einen konkreten, erheblichen Interessengegensatz (so bereits Senat, Beschl. v. 19.7.2018 – 10 WF 172/17, FamRZ 2019, 704, ferner Bergschneider/Weisbrodt, a.a.O.; Grziwotz/Fröhler, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. [2024], Rn 14.187), da die Entziehung der Vermögenssorge nur erforderlich ist, wenn sie dem Wohl der Kinder dient. Dabei ist die mögliche Gefährdung des Pflichtteils insbesondere gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar [Stand: 1.3.2024], § 2317 Rn 74, 75). Weder für die Anspruchsberechnung (hinsichtlich deren das vom gesetzlichen Vertreter beim Familiengericht einzureichende Vermögensverzeichnis Aufschluss geben kann, § 1640 BGB) noch für die Entscheidung, ob der Anspruch geltend gemacht wird, bedarf es daher eines Pflegers, es sei denn, dass der erbende Elternteil den Pflichtteilsanspruch des Kindes gefährdet (vgl. Grüneberg/Weidlich, 83. Aufl. [2024], § 2317 Rn 4).
3. Für eine solche Gefährdung ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Kindesmutter hat bislang mit dem Gericht kooperiert und den Nachlass (überschlägig) mitgeteilt. Anhaltspunkte, dass sie mit dessen Verwaltung überfordert wäre oder danach strebt, ihre Kinder zu benachteiligen, bestehen nicht. Weil – worauf die Beschwerde zu Recht verweist – die Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche ohnehin nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt ist, hätte eine solche Ergänzungspflegschaft ohnehin allenfalls Sicherungsaufgaben, während die eigentliche Geltendmachung dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit vorbehalten bliebe (Grziwotz/Fröhler; in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. [2024], Rn 14.187).
Auch solche Sicherungsaufgaben sind vorliegend indes nicht geboten. Hierbei spielt es, anders als das AG meint, auch keine Rolle, ob die Kinder (wie beim sog. "Berliner Testament") eine (Schluss-)Erbenstellung innehaben oder nicht. Selbst eine Schlusserbenstellung würde die Kinder nicht vor benachteiligenden Zwischenverfügungen des Erben schützen, da die Bindung...