I.

Der Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer in das verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbuch.

Als Eigentümerin eingetragen ist gegenwärtig Frau X, geb. am […].1948, die am […].2021 in M verstorbene Mutter des Beschwerdeführers. Die eingetragene Eigentümerin war deutsche Staatsbürgerin und hatte im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M/Spanien.

Unter dem 26.10.2021 eröffnete das AG Bremen (Nachlassgericht) ein gemeinsames Testament der Verstorbenen vom […].1992 (Bl. 2.1 ff. und 2.9 ff. der Beschwerdeakte). Dabei handelte es sich um ein gemeinsames Testament mit ihrem – vorverstorbenen – Ehemann. Nach der Eröffnung versandte das AG Bremen (Nachlassgericht) den Vorgang – mangels letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen – an die spanische Botschaft in Berlin. In der Grundbuchakte befinden sich vom Grundbuchamt gesiegelte und beglaubigte Abschriften der mit dem Eröffnungsprotokoll verbundenen letztwilligen Verfügung vom […].2021 (Bl. 2.9 ff.) und vom […].2022 (Bl. 2.1 ff.).

In der Vorbemerkung zu diesem Testament heißt es:

Zitat

"Wir haben jeder am 1.12.1975 – … des Notars […] in M/Spanien – ein notarielles Testament errichtet, worin unsere jeweilige Erbfolge bezüglich des in Spanien belegenen Vermögens geregelt wird. Hierbei soll es verbleiben, d.h. die Gültigkeit und Wirksamkeit der vorgenannten spanischen Testamente soll durch diese Urkunde in keiner Weise berührt werden."

§ 3 lautet:

Zitat

“Ich, die Erschienene zu 2. (Anm.: die Mutter des Beschwerdeführers) setze meinen Ehemann, den Erschienen zu 1. zu meinem alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein.

Für den Fall seines Todes oder unseres gleichzeitigen Versterbens soll unser gemeinsamer Sohn […] (Anm.: Beschwerdeführer) alleiniger Schlusserbe sein.“

Unter dem 6.5.2022 forderte das AG Bremen (Grundbuchamt) den Beschwerdeführer auf, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Das sodann vom Beschwerdeführer unter dem 8.3.2023 vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis Bl. 2.14 (Übersetzung Bl.’2.15) erkannte das Grundbuchamt nicht an, weil darin das in Deutschland bekannte Testament vom […].1992 nicht erwähnt war (sondern nur das in Spanien errichtete Testament vom […].1975).

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8.12.2023 (3 W 19/23) darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Testaments aus dem’Jahre 1992 durch das – für die Eröffnung – zuständige Nachlassgericht erfolgt war, sodass das Grundbuchamt zu prüfen hatte, ob die Erbfolge durch dieses Testament zusammen mit dem Europäischen Nachlasszeugnis als nachgewiesen erachtet werden könne.

Nach erneuter Prüfung hat das Grundbuchamt unter dem 7.2.2024 die mit der Beschwerde angegriffene Zwischenverfügung erlassen und dem Beschwerdeführer aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten ein neues Europäisches Nachlasszeugnis oder einen gegenständlich beschränkten Erbschein beizubringen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eintragung könne nicht auf das eröffnete Testament vom […].1992 gestützt werden, weil dieses nicht vom zuständigen Nachlassgericht übersandt worden sei (gemeint ist: vom für den letzten Aufenthalt der Erblasserin zuständigen Nachlassgericht).

Das vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis wiederum könne nicht als Erbennachweis herangezogen werden, weil weder erkennbar sei, wer es erstellt habe noch wann es erstellt worden sei. Gerade (auch) letzteres sei aber von entscheidender Bedeutung, weil das Europäische Nachlasszeugnis nur eine Wirksamkeit von sechs Monaten habe gem. Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO).

Schließlich sei in dem vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnis das in Bremen eröffnete Testament vom […].1992 nicht erwähnt, sodass es inhaltlich falsch sei. Das Grundbuchamt sei "bösgläubig", weil dort dieses Testament vorliege. Deshalb sei auch der restliche Inhalt des vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnisses für das Grundbuchamt "nicht aussagekräftig".

II.

Die gem. § 71 GBO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Zu Unrecht verlangt das Grundbuchamt ein neues Europäisches Nachlasszeugnis bzw. einen gegenständlich beschränkten Erbschein des Nachlassgerichts Bremen.

Einen Erbschein des Nachlassgerichts Bremen könnte der Beschwerdeführer ohnehin nicht erhalten, weil dieses Gericht unter Berücksichtigung der EuErbVO nicht für die Erteilung eines Erbscheins zuständig ist (vgl. EuGH [2. Kammer], Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17 (Oberle), NJW 2018, 2309).

Nach Ansicht des Senats ist auch ein neues Europäisches Nachlasszeugnis nicht erforderlich, vielmehr hat das Grundbuchamt das vorliegende Europäische Nachlasszeugnis vom 28.10.2022 zu berücksichtigen (1.) und kann damit auch die Rechtsnachfolge v...

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