Leitsatz
1. Abrechnung der Testamentsvollstreckervergütung nach der "Neuen Rheinischen Tabelle".
2. In der Regel besteht kein Entnahmerecht der Vergütung des Testamentsvollstreckers vor Schlussrechnung.
LG Bremen, Urt. v. 5.4.2024 – 4-O 189/17
1 Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Festsetzung und Rückforderung von Testamentsvollstreckervergütung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger sind die Erben des am … verstorbenen Herrn X (nachfolgend "Erblasser"). Die Klägerin zu 2) ist Erbin zu 1/2, die Kläger zu 1) und 3) sind jeweils Erben zu 1/4. Die Klägerin zu 2) war mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in dritter Ehe verheiratet. Der Erblasser hatte vier Kinder, neben den Klägern zu 1) und 3) noch A und B.
In seinem Testament bestimmte der Erblasser seinen Sohn A zum Testamentsvollstrecker, welcher das Amt allerdings nur bis zum 24.4.2012 ausübte. Die Beklagte nahm das Amt der Testamentsvollstreckerin dann im Mai 2012 an und übt es bis zum heutigen Tag aus.
Mit Rechnung vom 29.6.2016 (Anl. B1) machte die Beklagte Gebühren i.H.v. 349.886,20 EUR als Vorschuss geltend. Diesen Betrag entnahm sie bereits zuvor i.H.v. 220.000,00 EUR mit mehreren Abbuchungen von den Konten des Erblassers. Die ausstehenden 129.886,20 EUR entnahm sie im Januar 2017. Sämtliche Entnahmen erfolgten dabei ohne Genehmigung der Kläger.
Die Testamentsvollstreckung war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 9.2.2024 in der Sache abgeschlossen und der Nachlass vollständig abgewickelt. Eine Schlussrechnung erteilte die Klägerin bislang noch nicht.
Der Wert des Nachlasses wurde vom Finanzamt im Erbschaftssteuerbescheid vom 14.1.2020 (Bl. 639 ff. d. A.) mit 4.757.076,00 EUR angesetzt. In diesem ist der Wert für den Betrieb "XYZ", welcher zwischen den Parteien streitig ist, mit 1.284.836,00 EUR angesetzt Die Kläger behaupten unter Berufung auf ein Privatgutachten des Gutachters T. (Bl. 171’ff. d. A.), dass der "Betrieb XYZ" lediglich einen Wert von 242.000,00 EUR habe. Die Beklagte behauptet dagegen, der von dem Finanzamt angesetzte Wert sei korrekt. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2024 unstreitig gestellt, dass die Photovoltaikanlage auf dem Dach des "Betriebs XYZ" einen Wert von 140.000,00 EUR habe. Ferner haben sie unstreitig gestellt, dass bestimmte Fondbeteiligungen in dem Nachlass (CFB Fond … sowie die Schifffonds) einen Wert von 80.000,00 EUR hätten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagten auf Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (Fortentwicklung der "Rheinischen Tabelle") (nachfolgend "DNotV-Tabelle") nur ein Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung i.H.v. höchstens 98.202,40 EUR zustehe. Ein Zuschlag nach der DNotV-Tabelle sei allenfalls für komplexe Nachlassverwaltung (2/10) anzusetzen.
Außerdem sind die Kläger der Ansicht, dass die Testamentsvollstreckervergütung der Beklagten erst mit Beendigung ihres Amts fällig werde. Sie habe keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
Mit der Klageschrift vom 1.2.2017 haben die Kläger zu 1) und zu 3) zunächst beantragt, …
Mit Schriftsatz vom 4.6.2020 ist die Klägerin zu 2) dem Verfahren auf Klägerseite beigetreten.
Die Kläger beantragen nunmehr,
1. festzustellen, dass der Beklagten für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass von Herrn X, geb. am … , verstorben am … , eine Testamentsvollstreckervergütung i.H.v. nur 98.202,40 EUR zusteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 220.000,00 EUR an die Erbengemeinschaft nach Herrn X, geb. am … , verstorben am … , nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar auf das Nachlasskonto des Erblassers bei der Bank mit der IBAN DE … ;
3. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag i.H.v. 129.886,20 EUR an die Erbengemeinschaft nach Herrn X, geb. am … , verstorben am … , nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, und zwar auf das Nachlasskonto des Erblassers bei der Bank mit der IBAN DE … ;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.045,41 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen auf diese Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr auf Grundlage der DNotV-Tabelle ein Anspruch auf eine Testamentsvollstreckervergütung i.H.v. 417.066,51 EUR zustehe. Zuschläge nach der DNotV-Tabelle seien für aufwendige Grundtätigkeit (7/10), Auseinandersetzung (5/10), komplexe Nachlassverwaltung (7/10), aufwendige/schwierige Gestaltungsaufgaben (6/10) und Steuerangelegenheiten (2/10) anzusetzen.
Sie ist ferner der Ansicht, dass sie zur Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass auch ohne Genehmigung der Erben berechtigt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
Die Kla...