Die nach § 22 Abs. 1 LwVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung
a) Das Landwirtschaftsgericht hat den Verjährungseinwand zutreffend für unerheblich erachtet. Gründe, die es rechtfertigen könnten, wegen der Verjährungsfrage die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antragsteller meint, für die geltend gemachten Ansprüche gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Es handele sich nämlich nicht um erbrechtliche, sondern um vertragliche Ansprüche allgemeiner privatrechtlicher Art. Diese Erwägung ist unzutreffend. Sinn und Zweck einer Vereinbarung im Sinne des § 17 HöfeO ist eine erbrechtliche Regelung des hofgebundenen Nachlasses in vertraglicher Form. Es werden erbrechtliche Bestimmungen getroffen und erbrechtliche Ansprüche begründet. Warum diese so begründeten erbrechtlichen Ansprüche entgegen der Regelung in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in 30 Jahren verjähren sollen, sondern in drei Jahren, ist nicht ersichtlich; die Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist ist zu Recht allgemein anerkannt (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 17 Rn 69; Lüdtke-Handjery in Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 17 Rn 84 ).
b) Alle übrigen erstinstanzlich erhobenen Einwendungen des Antragsgegners (Schuldübernahme, Treuwidrigkeit der Geltendmachung und Verwirkung) gegen die Berechtigung des Zahlungsanspruchs hat das Landwirtschaftsgericht mit zutreffender, von der Beschwerde nicht infrage gestellter und hiermit in Bezug genommener Begründung zurückgewiesen.
2. Das Landwirtschaftsgericht hat auch rechtsfehlerfrei dem Antrag stattgegeben, festzustellen, dass der Antragsgegner nach derzeitiger Rechtslage (fort-)bestehend verpflichtet ist, der Antragstellerin "ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhause" zu gewähren.
a) Unerheblich ist zunächst der Einwand der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen Vorrangs eines Leistungsantrags.
Die dem Einwand zugrunde liegende zivilprozessuale Regel mag grundsätzlich auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für die Antragstellerin praktisch unmöglich, jedenfalls unzumutbar und nach dem ein freies Wahlrecht gewährenden Anspruchsinhalt auch gar nicht erforderlich ist, sich bereits jetzt (vollstreckungsfähig) darauf festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie welche Einzelleistungen haben möchte. Ein Feststellungsinteresse besteht, weil der Antragsteller seine Leistungspflicht grundsätzlich infrage stellt.
b) Ebenso unerheblich ist der Einwand nicht hinreichender Bestimmtheit der Regelung bzw. der Zulässigkeit der gerichtlich getroffenen Feststellung.
Der Wortlaut der Regelung ist hinreichend bestimmt. Es ist allgemein üblich, dass mit der (übrigens in Übereinstimmung mit der Beschreibung von Leistungen im Rahmen der Gewährung des Altenteilsrechts) gewählten Formulierung zum einen eine "standesgemäße" und zur Befriedigung der Nahrungsaufnahmebedürfnisse hinreichende Menge an Essen und Trinken bereitgestellt wird. In gleicher Weise hinlänglich bestimmt ist die Regelung zum Wohnrecht.
In beiden Fällen handelt es sich um eine in bäuerlichen Kreisen für Vereinbarungen über entsprechende Zuwendungen an Verwandte übliche und ohne Weiteres verständliche Beschreibung des Leistungsinhalts; näherer Angaben zu Einzelheiten bedarf es nicht.
c) Der Senat geht davon aus, dass die im Übergabevertrag neben der Zahlung festgeschriebene Pflicht des Antragsgegners, der Antragstellerin ein Wohn- und Beköstigungsrecht zu gewähren, nicht ohne Weiteres mit der Vollendung des 23. Lebensjahrs der zurzeit 30-jährigen ledigen Antragstellerin erloschen ist.
Der Antragsgegner möchte die vorbeschriebene Rechtsfolge dem "Sinnzusammenhang" der Formulierungen im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Hofübergabevertrags entnehmen. Er versteht die in dem abschließenden Satz beschriebene Rechtswirkung ("Damit ist K. vollständig vom elterlichen Hofe abgefunden") in der Weise, dass die Vollendung des 23. Lebensjahrs nicht nur als eine im Verhältnis zur Heirat alternative Zahlungs-Fälligkeitsbestimmung darstellen sollte, sondern auch als Beendigungszeitpunkt des Wohn- und Beköstigungsrechts.
Diese Auslegung findet im Text des Vertrags keine Stütze. Die vom Antragsgegner übernommenen Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin wurden ersichtlich so formuliert, dass die Antragstellerin im Verhältnis zu den drei "weichenden" Geschwistern in Bezug auf die Geldzuwendungen (40.000 DM) gleich behandelt und in Bezug auf das zusätzliche Wohn- und Beköstigungsrecht bevorzugt behandelt werden sollte. Dazu wurde ein spezielles "Gesamtpaket" der Zuwendungen an die Antragstellerin gestaltet, mit denen nicht nur die Geldzuwendung, sondern zusätzlich eine verlässliche Befriedigung der Grundbedürfnisse gewährleistet werden sollte. Gewollt war danach ein Zusammenwirken des Zahlungsanspruchs mit den wahlweise beanspruchbaren...