Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Vorbescheid des Nachlassgerichts sei aufzuheben, da er nicht der gegebenen Erbfolge entspreche. Diese bestimme sich nicht nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 8.3.1988; vielmehr trete gesetzliche Erbfolge ein. Die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Formulierung des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute gelte nicht für alle Versterbensfälle. Nach den gegebenen Grundsätzen zur Testamentsauslegung sei davon auszugehen, dass die Einsetzung des Schlusserben nur für den Fall gelten sollte, dass die Eheleute tatsächlich gleichzeitig durch ein plötzliches Ereignis oder doch jedenfalls so kurz nacheinander zu Tode kommen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine neue Erbeinsetzung vorzunehmen. Anderes sei weder der Urkunde noch den sonstigen Umständen zu entnehmen. Die Formulierung des Testamentes, wonach derjenige, der zu Lebzeiten nichts von der Familie wissen wolle, auch nach ihrem Ableben nichts brauche, ergebe, dass die Schlusserbeneinsetzung für den überlebenden Ehegatten gerade nicht bindend sein sollte. Die Erblasserin wäre, etwa bei einer Normalisierung der Beziehungen zu dem Beteiligten zu 2, frei gewesen, eine abweichende Schlusserbenregelung zu treffen. Aus der Stellungnahme des Beteiligten zu 3 ergebe sich nichts anderes als die Beschränkung des Beteiligten zu 2 auf den Pflichtteil für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute.
2. Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 ist entgegen der Auffassung des LG nicht zu berücksichtigen, weil nach der letztwilligen Verfügung vom 8.3.1988 der Beteiligte zu 3 als alleiniger Schlusserbe eingesetzt worden ist. In dem Testament ist zwar der Beteiligte zu 3 nicht als Alleinerbe bezeichnet; die Eheleute haben ihm aber die wesentlichen Vermögensgegenstände zugewendet, sodass die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen ist (§ 2087 Abs. 1 BGB). Das gemeinschaftliche Testament vom 8.3.1988 enthält entgegen der Auffassung des LG eine Schlusserbeneinsetzung auch für den Fall, dass die Eheleute nicht gleichzeitig versterben.
b) Das LG hat zu Recht das gemeinschaftliche Testament als auslegungsbedürftig angesehen. Die Testamentsauslegung ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357, 363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Keidel/Meyer-Holz FGG, 15. Aufl., § 27 Rn 42; Leipold in MüKo/BGB, 4. Aufl., § 2087 Rn 47 ff).
c) Das LG hat bei der Auslegung des Testaments vom 8.3.1988 nicht zutreffende Umstände berücksichtigt.
Es hat zwar zu Recht angenommen, dass die Formulierung des gleichzeitigen Ablebens einen sehr engen Anwendungsbereich besitzt. Der Begriff "gleichzeitig" bedeutet seinem Wortsinn nach, dass mehrere Ereignisse zur selben Zeit eintreten. Der gleichzeitige Tod mehrerer untereinander erbberechtigter Personen führt dazu, dass keiner des anderen Erbe werden kann. In erbrechtlicher Hinsicht kann von einem gleichzeitigen Tod daher nur die Rede sein, wenn die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde, also zur selben Zeit, den Tod gefunden haben. Im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs des gleichzeitigen Versterbens hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass dieser Begriff grundsätzlich eindeutig sei (BayObLGZ 1996, 243/247 mwN; BayObLG FGPrax 2004, 80/81). Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung setzt der Wortlaut jedoch keine Grenze, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in den seltenen Fällen klaren und eindeutigen Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45 f; BayObLG FGPrax 2004, 80/81). Der Richter ist daher auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, sofern der wirkliche Wille in der Verfügung von Todes wegen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 80, 246/249 f; 86, 41/46). Dies hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen eine über den strengen Wortsinn hinausreichende Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247; BayObLG FamRZ 1997, 389/399 mwN; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1393/1394 mwN).
Eine nach diesen Grundsätzen vorzunehme...