Die Erblasserin ist am 8.6.2006 im Alter von 81 Jahren verstorben. Ihr Ehemann war vorverstorben. Die Erblasserin hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4. Die Eheleute verfassten am 8.3.1988 folgendes gemeinschaftliche Testament:

Zitat

"Testament "

Wir die Eheleute H. und M.H. setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein.

Im Falle dass beide gleichzeitig Ableben, wünschen wir: J.H. unser Sohn soll das Haus, sowie Grundstück mit Garage bekommen. Er hat an seine Schwestern M.M. und an S. jeder 40.000 DM Vierzigtausend zu zahlen. Unser Sohn W.H. soll nur seinen Pflichtteil erhalten, da er sich von uns abgewand hat. Denn wer von uns zu Lebzeiten nichts wissen will, braucht auch nach unserem Ableben nichts. Sollte noch Geld und Wertsachen vorhanden sein, so mögen sich die 3 obengenannten Geschwister, M., J. und S. es sich zu gleichen Teilen teilen. J. müsste seinem Bruder W. den Pflichtteil, wenn er nicht darauf verzichtet übernehmen.

C.d. 8.3.1988 C.d. 8.3.1988

H.H. M.H. geb. L.“

Der Beteiligte zu 3 ist der Meinung, dass er einziger Schlusserbe geworden sei, und beantragte die Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbe. Demgegenüber vertritt der Beteiligte zu 2 die Auffassung, dass seine Eltern eine Schlusserbeneinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffen hätten, und beantragte einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 bis 4 zu Miterben je zu 1/4 ausweist.

Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 17.11.2006 einen Erbschein mit dem Inhalt an, wonach die Erblasserin von dem Beteiligten zu 3 allein beerbt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein. Hierauf hat der Einzelrichter des LG den Beschluss des Nachlassgerichts vom 17.11.2006 aufgehoben und es angewiesen, einen Erbschein entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 2 zu erteilen. Gegen diese Entscheidung des LG vom 3.4.2007 richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

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