Die Gesellschafterliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), nach Wirksamwerden der Veränderung in den Gesellschafterverhältnissen von den Geschäftsführern erstellt, unterzeichnet und beim Handelsregister eingereicht werden, § 40 Abs. 1 GmbHG-E. Die Gesellschafterliste hat sachlich dem Stand am Tage der Einreichung der Liste zu entsprechen.[48] Bei Erbfällen stellt sich dabei die Frage, ob direkt nach dem Tod des Gesellschafters eine neue Gesellschafterliste einzureichen ist, um der Unverzüglichkeit gerecht zu werden. Zwar tritt die Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar mit dem Tod des Erblassers ein (§ 1922 BGB), sodass in diesem Moment auch die Veränderung in den Gesellschafterverhältnissen wirksam wird. Jedoch erfolgt die Änderung der Gesellschafterliste durch die Geschäftsführer "auf Mitteilung und Nachweis" (§ 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E). In Erbfällen ist eine neue Gesellschafterliste daher nicht schon mit dem Tod des Gesellschafters, sondern erst nach Vorliegen eines zweifelsfreien Erbnachweises (z. B. dem Erbschein) zu erstellen.

[48] Mayer im DAI- Skript aaO S. 39 (bzw. 16).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?