Verfahrensgang
AG Darmstadt (Aktenzeichen HRB 62052) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Alleiniger Gründer und einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist der Beteiligte zu 2).
Die erste zum Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste vom 18.12.2001 (Bl. 16 Sonderband) weist diesen zum damaligen Zeitpunkt als alleinigen Gesellschafter mit einer Stammeinlage i.H.v. 25.000 EUR aus.
Unter dem 6.7.2010 reichte sodann der Notar Dr. St S seine Urkunde Nr. 1045/10 A (neue Gesellschafterliste der Beschwerdeführerin, datiert auf den 2.7.2010) versehen mit seiner Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG zum Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner ein. Auf dieser Gesellschafterliste waren als Gesellschafter nunmehr der Beteiligte zu 2) mit einem Geschäftsanteil Nr. 1 i.H.v. 12.250 EUR sowie ein Herr I T mit den Anteilen Nr. 2 und 3 i.H.v. jeweils 4.250 EUR, Nr. 4 i.H.v. 3.000 EUR sowie dem Anteil Nr. 5 i.H.v. 1.250 EUR benannt. Es erfolgte eine Zwischenverfügung des AG an den Notar vom 8.7.2010 wegen eines fehlenden Siegels.
Parallel dazu wurde mit Faxschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 8.7.2010 (Bl. 18 Registerband) beantragt, dass das AG eine möglicherweise von einem Notar Dr. St S eingereichte Gesellschafterliste nicht beachten und eine entsprechende Änderung in den Personen der Gesellschafter/Mehrheitsverhältnisse nicht zum Handelsregister eingetragen werden solle. Mit diesem Schreiben wurde dem AG in Anlage eine "Gesellschafterliste" (Stand 8.7.2010) mit übersandt, die keine Unterschrift erkennen lässt (Bl. 23 Registerband). Dort sind als Gesellschafter der Beteiligte zu 2) mit einem Geschäftsanteif Nr. 1 i.H.v. 12.250 EUR, ein Herr I T mit den Anteilen Nr. 2 und 4 i.H.v. jeweils 4.250 EUR sowie Nr. 6 (ehem. 3) i.H.v. 3.000 EUR und außerdem ein Herr B K mit dem Anteil Nr. 5 (ehem. 3) i.H.v. 1.250 EUR benannt. Hintergrund dieses Schreibens war ausweislich dessen Inhalts, dass der Beteiligte zu 2) aufgrund einer E-Mail des Mitgesellschafters I T erfahren habe, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B K dessen Geschäftsanteil an Herrn I T verkauft und abgetreten haben soll. Es wird aufgeführt, wieso der Insolvenzverwalter zu diesem Verkauf nicht berechtigt gewesen sei und abschließend um Hinweis gebeten, ob die Zuordnung eines formalen Widerspruchs gegen eine neu eingereichte Gesellschafterliste notwendig sei.
Dieses Faxschreiben wurde vom AG an den Notar Dr. St S zusammen mit einem Antwortschreiben des AG vom 22.7.2010 (Bl. 25 f. der Registerakte) an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten übersandt.
In diesem Antwortschreiben wies das AG darauf hin, dass das Gericht die Gesellschafterliste nur in formeller und nicht in materieller Hinsicht prüfe und eine formell richtige Liste nicht zurückgewiesen werden könne. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, einen Widerspruch eintragen zu lassen. Auf die Eintragungspflicht für sog. Zwischenlisten wurde hingewiesen.
Wohl unter dem 28.7.2010 hat das AG sodann die von Notar Dr. St S eingereichte neue Gesellschafterliste mit dem Stand 2.7.2010 für den Registerordner freigegeben.
Diese Liste ist die derzeit aktuelle zum Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste der Beschwerdeführerin.
Nachfolgend ging dann noch das Schreiben des Notars Dr. St S vom 27.7.2010 (Bl. 30 Registerband) ein, mit dem Hinweis, die übersandte Gesellschafterliste sei jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig; eine materiell-rechtliche Prüfung sehe das Gesetz nicht vor und die Veräußerung des Geschäftsanteils durch den Insolvenzverwalter sei wirksam gewesen.
Mit Schreiben vom 3.8.2010 (Ausdruck Bl. 32d. Registerakte) unter dem Betreff "Übermittlung Scholtz GmbH HRB 62052" und dem Hinweis: "Übermittlung durch den Notar als Bote" übersandte sodann der Notar J-P M ein Anschreiben des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 2.8.2010 (Bl. 93 ff. der Registerakte) nebst einer von ihm mit Datum 2.8.2010 unterschriebenen Gesellschafterliste, die ausweislich des Textes den Gesellschafterstand zu diesem Tag ausweisen soll. Dort sind als Gesellschafter der Beteiligte zu 2) mit einem Geschäftsanteil Nr. 1 i.H.v. 12.250 EUR, Herr I T mit den Anteilen Nr. 2 und 3 i.H.v. jeweils 4.250 EUR sowie Nr. 4 i.H.v. 3.000 EUR und außerdem Herr B K mit dem Anteil Nr. 5 i.H.v. 1.250 EUR benannt. In dem Begleitschreiben wies der Beteiligte zu 2) darauf hin, dass es nach Mitteilung und Nachweis entsprechend § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erforderlich sei, die geänderten Gesellschaftsverhältnisse in Bezug zur Gesellschafterliste vom 2.7.2010 anzuzeigen, um die Wirkungen der tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse gem. § 16 Abs. 1 GmbHG herbeizuführen. Er habe von dem Gesellschafter T erfahren, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters K mit notariellen Verträgen vom 1.4.2010 und 17.6.2010 versucht habe, den Geschäftsanteil Nr. 5 des Gesellschafters K...