Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungspflichten des Registergerichts bei Gesellschafterliste
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste hat das Registergericht zu prüfen, ob die eingereichte Gesellschafterliste den vom Gesetz aufgestellten formalen Anforderungen entspricht. Ein darüber hinausgehendes materielles Prüfungsrecht, das das Registergericht zur Verweigerung der Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner berechtigt, besteht nur dann, wenn das Registergericht sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste hat.
2. Auch eine Zwischenverfügung, die sich nicht auf einen Eintragungsantrag bezieht, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
GmbHG § 40; FamFG §§ 58, 382 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Verfügung vom 17.09.2010; Aktenzeichen HRB.) |
AG Bad Homburg (Verfügung vom 19.08.2010; Aktenzeichen HRB.) |
AG Bad Homburg (Verfügung vom 14.07.2010; Aktenzeichen HRB.) |
AG Bad Homburg (Verfügung vom 31.03.2010; Aktenzeichen HRB.) |
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Zwischenverfügungen des AG vom 31.03., 14.07. und 19.8.2010 aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, die Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste (datiert auf den 16.3.2010) zum Registerordner nicht aus den von ihm beanstandeten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2000 von dem Beschwerdeführer zusammen mit Herrn A gegründet. Beide Gesellschafter waren auch die einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft, wobei nach der allgemeinen Vertretungsregelung jeder Geschäftsführer einzeln vertritt.
Beide Gesellschafter übernahmen bei Gründung der Gesellschaft einen Geschäftsanteil i.H.v. jeweils Euro 12.500,00.
Die entsprechende Gesellschafterliste vom 23.2.2000 ist noch immer die bislang einzige zum Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste.
Im bislang unveränderten Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 23.3.2000 ist in § 8 u.a. geregelt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 60 v.H. des Stammkapitals vertreten sind und in § 9, dass der Beschluss über einen Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund einer Mehrheit von 75 v.H. bedarf. § 12 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:
"Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere Gesellschafter ausschließen, wenn dessen oder in deren Person ein wichtiger Grund gegeben ist.
Insbesondere kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn
a) dessen Geschäftsanteil durch einen Gläubiger gepfändet wird und er die Pfändung nicht binnen zwei Monaten beseitigt hat,
b) über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, oder er einen Offenbarungseid geleistet hat,
c) der ausscheidende Gesellschafter hat seinen Stammanteil gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Wertes, der sich unter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung des gemeinen Wertes von nicht notierten Anteilen (Stuttgarter Verfahren) ergibt, an die Gesellschaft oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten abzutreten,
d) Die Entschädigung hat - auch im Falle des freiwilligen Ausscheidens- dem in Punkt c) genannten Wert zu entsprechen."
Unter Bezugnahme auf das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 11.11.2009 hat der Beschwerdeführer im Januar 2010 das Ausscheiden des Geschäftsführers A aufgrund Abberufungsbeschluss zum Handelsregister angemeldet, was sodann am 4.3.2010 in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Aus diesem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt sich weiterhin, dass der Beschwerdeführer einen Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters A gefasst hat, der trotz ordnungsgemäßer Einladung der Versammlung ferngeblieben sei. Ausschlussgrund sei danach u.a. eine durch das Finanzamt O1 der Gesellschaft mit am 19.8.20009 zugestellten Schreiben vom 14.8.2009 mitgeteilte Pfändung des Geschäftsanteils des Gesellschafters A, die durch diesen bis zu dieser Gesellschafterversammlung noch nicht beseitigt gewesen sei. Der Ausschlussbeschluss erfolgte gemäß Protokoll einstimmig. Auf Vorschlag des Beschwerdeführers sollten diese Geschäftsanteile des Gesellschafters A sodann von der Gesellschaft erworben werden, was durch einstimmig gefassten Beschluss angenommen wurde (auf den im elektronischen Handelsregister freigegebenen Beschluss vom 11.11.2009 wird Bezug genommen).
Zusammen mit der Eintragungsmitteilung der Löschung des Geschäftsführers A hat der Rechtspfleger beim AG die Gesellschaft auf Folgendes hingewiesen: "Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Gesellschafter A ausgeschlossen wurde und der Anteil nun von der GmbH erworben werden soll. Es wird hinsichtlich des Sachstandes der Übertragung angefragt und darauf hingewiesen, dass in Folge der Übertragung eine aktualisierte Liste der Gesellschafter gem. § 40 GmbHG einzureichen ist."
Sodann übersandte der Beschwerdeführer eine neue Gesellschafterliste an das AG, unterschrieben von dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und ...