Führt die Anwendung der vorstehend geschilderten Kriterien zum Ergebnis, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, so haben die darin enthaltenen Erklärungen u. U. als einseitige einzeltestamentarische Verfügungen Bestand. Entscheidend ist, ob die als gemeinschaftlich gewollten Erklärungen in einzeltestamentarische Verfügungen umgedeutet werden können. Die Bezeichnung der von den Erblassern unterzeichneten Erklärung als "Erbvertrag" oder "gemeinschaftliches Testament" steht einer Umdeutung nicht entgegen. Eine in einem (unwirksamen) gemeinschaftlichen Testament enthaltene Verfügung ist in eine (wirksame) einzeltestamentarische Verfügung umzudeuten, wenn sie die Formerfordernisse eines Einzeltestaments erfüllt und wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit seine Verfügung als einseitige errichtet haben würde (§ 140 BGB).
1. Einhaltung der Formvorschriften des Einzeltestaments
Unabdingbare Umdeutungsvoraussetzung ist zunächst, dass die gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments eingehalten sind.
Wie oben ausgeführt, ist ein untaugliches gemeinschaftliches Nichtehegatten-Testament in der Form des § 2267 S. 1 BGB oder aber in der Weise denkbar, dass beide Partner wörtlich übereinstimmende Erklärungen unter Verwendung der Worte "wir" und "unser" abgeben. Hat ein Beteiligter das vom anderen verfasste Testament nur mitunterschrieben (untauglicher Versuch der Form des § 2267 S. 1 BGB), so hat er nicht wirksam testiert. Für eine Umdeutung ist dann kein Raum. Auch eine nachfolgende Heirat heilt den Formfehler nicht. Dagegen ist die Erklärung des anderen Teils einer Umdeutung zugänglich, weil § 2265 BGB kein Umdeutungsverbot enthält. Gleiches gilt selbstverständlich dann, wenn beide Testatoren (übereinstimmend) privatschriftliche letztwillige Verfügungen eigenhändig verfasst haben.
2. Hypothetischer Wille zur Errichtung als einseitige Verfügung
Eine Umdeutung setzt des Weiteren voraus, dass der Erblasser seine Verfügung als einseitige errichtet haben würde, wenn er deren Unwirksamkeit erkannt hätte (§ 140 BGB). Abzustellen ist auf den wirklichen Willen, soweit er ermittelt werden kann, sonst auf den hypothetischen Willen des Erblassers, der nach den Grundsätzen der ergänzenden Auslegung von Rechtsgeschäften zu ermitteln ist. Eine von diesen Grundsätzen zu Unrecht abweichende vereinzelte Rechtsprechung lässt allerdings eine Ermittlung des Erblasserwillens vermissen und verneint eine Umdeutung mit Verweis darauf, dass die betreffende letztwillige Verfügun...