Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)–14) ist zulässig, §§ 78 Abs. 1, 80 GBO. Die Rechtsbeschwerde führt in der Sache unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Senftenberg – Grundbuchamt – vom 20. Februar 2006 mit der Folge, dass über den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1)–14) vom 17. Januar 2005 erneut mit der Maßgabe zu befinden sein wird, dass er nicht deswegen zurückgewiesen werden darf, weil hinsichtlich des Grundstücks Flur 5, Flurstück 138, Miteigentumsanteile bestünden und wegen der deswegen erforderlichen Auflassungserklärungen der einzelnen Miteigentümer eine Berichtigung nicht in Betracht komme.
1. Grundbuchamt und Landgericht haben die Auffassung vertreten, eine Berichtigung des Grundbuches durch Eintragung des Beteiligten zu 14) aufgrund des "Erbteilsschenkungsvertrages" vom 18. Oktober 2004 komme deswegen nicht in Betracht, weil an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine Gesamthandsberechtigung der Erbengemeinschaft bestehe, sondern ausnahmsweise Miteigentumsanteile der einzelnen Erben in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote und deswegen zur Übertragung entsprechende Auflassungserklärungen der Beteiligten zu 1)–13) erforderlich seien, an denen es im vorliegenden Falle fehle.
2. Mit dieser Begründung lässt sich der von den Beteiligten gestellte Antrag auf Berichtigung des Grundbuches vom 17. Januar 2005 nicht zurückweisen, weil Eigentümer des oben bezeichneten Grundstücks die Erbengemeinschaft nach I. C. K. als Gesamthandsgemeinschaft ist. Soweit das Grundbuch Miteigentumsanteile der einzelnen Erben in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote aufgrund der von Amts wegen erfolgten Eintragung vom 30. Januar 2006 ausweist, ist das Grundbuch unrichtig.
a) Im Wege des gesetzlichen Eigentumsübergangs konnte nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EGBGB Eigentum nach Bruchteilen nur entstehen, wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer eingetragen war und diese Person von einer Gemeinschaft beerbt worden ist, die aus den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet wird.
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Eingetragener Eigentümer des mit dem Bodenreformsperrvermerk versehenen Grundstückes war am 15. März 1990 O. M. P., der bereits am 29. September 1959 verstorben war. O. M. P. wurde zu 1/4 von seiner Ehefrau und zu 3/4 von seiner Tochter I. C. K. beerbt; Alleinerbin der am 5. März 1986 verstorbenen Ehefrau A. L. P. war wiederum I. C. K. Diese Erbfolge ist durch die vorliegenden Erbscheine belegt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 war damit I. C. K. Alleinerbin des eingetragenen Eigentümers O. M. P. und als solche Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Für eine gesetzliche Übertragung von Miteigentumsanteilen an Mitglieder einer Gemeinschaft von Erben nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EGBGB war danach kein Raum, weil es eine solche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht gab. Alleineigentümerin des Grundstücks war bis zu ihrem Tode am 15. Dezember 2001 I. C. K. Das Eigentum ist im Wege gesetzlicher Erbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB an die unter anderem aus den Beteiligten zu 1)–13) bestehende Erbengemeinschaft übergegangen (§§ 2032 Abs. 1, 2040 Abs. 1 BGB). Eine gesetzliche Übertragung von Miteigentumsanteilen an die Miterben, wie sie durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz angeordnet war, kommt danach nicht in Betracht. Das Grundstück ist gerade nicht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weise aus dem Nachlass ausgeschieden, dass an die Stelle einer gesamthänderischen Berechtigung der Miterben gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlass entstanden ist (vgl. BGH VIZ 2001, 103). Alleineigentümerin des Grundstückes war, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, vielmehr vor und nach dem 22. Juli 1992 I. C. K., auch ohne dass sie als solche im Grundbuch eingetragen gewesen wäre. Der Erbfall nach I. C. K. im Jahre 2001 unterlag demgemäß den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Das Grundbuch ist daher durch die von Amts wegen erfolgte Eintragung von Miteigentumsanteilen unrichtig geworden, weil Eigentümer auch des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Bindung ist.
3. Besteht danach aber eine gesamthänderische Bindung aller Miterben nach I. C. K., so kann die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf die Übertragung der Erbanteile am Nachlass durch die Beteiligten zu 1)–13) an den Beteiligten zu 14) nicht mit der Begründung versagt werden, es fehle im Hinblick auf das Bestehen von Miteigentumsanteilen an den erforderlichen Auflassungserklärungen.