Das per 1.8.2008 in Kraft tretende Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG)[2] hat Auswirkungen auf verschiedene österreichische Steuerrechtsmaterien: Neben Änderungen im EStG[3] ergeben sich Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), des GrEStG und wird ein neues Stiftungseingangsteuergesetz (StiftEG) erlassen. Bemerkenswerterweise verbleibt das vom VfGH aufgehobene ErbStG im Rechtsbestand, lediglich wurde die Wirksamkeit der Grundtatbestände eingeschränkt, wodurch das Entstehen neuer Steuerschulden ab dem 1.8.2008 unmöglich wird. Der Entwurf des SchenkMG wurde ja bereits im Heft 5/2008[4] in Grundzügen dargestellt, jedoch weicht der endgültige Gesetzeswortlaut doch einigermaßen vom Entwurf aus dem März 2008 ab. Der vorliegende Beitrag soll die wesentlichen Neuerungen des SchenkMG darstellen.

[2] Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangsteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG).
[3] Der Beitrag beschränkt sich im Bereich des EStG auf die Auswirkungen im Bereich der Stiftungszuwendungen. Aus Umfangsgründen nicht umfasst sind die Änderungen in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken, die zur Erzielung von Einkünften im Rahmen der Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen können Fraberger/Petritz, Das neue SchenkMG, SWK Sonderheft (2008), entnommen werden.
[4] Fraberger/Petritz, Die Zukunft der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Österreich, ZErb 2008, 146 ff.

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