Die weitere Beschwerde der zwischenzeitlich verstorbenen Beteiligten zu 4. ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des LG kann im Wege der weiteren Beschwerde gem. § 27 Abs. 1 S. 1 FGG nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine schlichte Rechtsverletzung reicht nicht aus, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§§ 27 FGG, 561 ZPO) und deshalb auf dieser Rechtsverletzung nicht beruht. Bei der Prüfung einer Rechtsverletzung ist das Beschwerdegericht an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden (§§ 27 FGG, 559 ZPO). Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse ist in der dritten Instanz ausgeschlossen. Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt erforscht (§ 12 FGG, Prinzip der Amtsermittlung), bei Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Die Überzeugungsbildung des LG ist dann nicht zu beanstanden, wenn die von ihm vorgenommene Würdigung des auf diese Weise rechtsfehlerfrei ermittelten Tatsachenstoffs möglich ist. Es kann nicht verlangt werden und ist nicht erforderlich, dass sie auch zwingend erscheint. Neue Tatsachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde, die auf bloße Rechtsfehlerkontrolle gerichtet ist, nicht eingeführt werden (vgl. zum Ganzen Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn 42 f).
2. Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass das Verfahren der weiteren Beschwerde wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes der Beschwerdeführerin, der früheren Beteiligten zu 4., nicht unterbrochen worden ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nämlich nicht statt. Vielmehr ist das Verfahren mit dem Rechtsnachfolger fortzuführen, der ggf. von Amts wegen ermittelt werden muss (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815 ff, bei juris Rn 31; BayObLGZ 1964, 433 [435]; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 12 Rn 115. m. Fn 650; Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl. 1995, § 12 Anm. 6 f).
Das Gericht hat den Umfang der im Antragsverfahren erforderlichen Amtsermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Bumiller/Winkler, aaO, § 12 Anm. 7). Für die Frage der Ermittlung der Rechtsnachfolger von Amts wegen wird deshalb auch vertreten, dass das Gericht den Beteiligten gegenüber zwar berechtigt aber nicht zwingend verpflichtet ist, die Rechtsnachfolge im Wege der eigenen Ermittlungen zu klären (Jansen/Baronin von König/von Schuckmann, FGG, 3. Aufl. 2006, vor § 8-18 Rn 37).
Im vorliegenden Fall ist es dem Senat trotz nicht unbeträchtlicher Mühe nicht gelungen, die Rechtsnachfolger der verstorbenen Beteiligten zu 4. zu ermitteln. Weitere eigene Ermittlungen des Senats erscheinen nicht mehr Erfolg versprechend. Das Nachlassgericht in Berlin kann insoweit keine Hilfe bieten. Die Beteiligten, soweit sie überhaupt in räumlicher Nähe in Deutschland wohnen, sind angeschrieben worden, konnten aber ebenfalls keine weiterführenden Angaben machen. Auch in anderem Zusammenhang wird in der Akte ersichtlich, dass auch die noch lebenden Geschwister der Erblasserin untereinander wenig von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen wissen. Die Tochter der Beteiligten zu 4. ist ebenfalls verstorben. Die Adresse ihrer Kinder konnte der Senat nicht ermitteln. Vor diesem Hintergrund käme nunmehr allenfalls in Betracht, über das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger mit der Aufgabe der Ermittlung der Erben der Beteiligten zu 4. einzusetzen, der sich dann voraussichtlich eines professionellen Erbenermittlers bedienen müsste. Das aber würde nicht nur erhebliche Kosten verursachen, sondern auch zu einer weiteren deutlichen zeitlichen Verzögerung der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens führen, die der Senat nicht mehr für verantwortbar hält. Insoweit war mit Rücksicht auf die oben unter 1. wiedergegebenen Rechtsgrundsätze der Prüfung im weiteren Beschwerdeverfahren zudem zu bedenken, dass es auch den etwa ermittelten Rechtsnachfolgern der verstorbenen Beschwerdeführerin verwehrt wäre, neue Tatsachen in das vorliegende Verfahren einzubringen, soweit – wie vorliegend – die Tatsachenermittlung und die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts durch den Tatrichter nicht zu beanstanden ist. Kann die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des LG im Übrigen nur wie dargelegt eingeschränkt stattfinden, ist diese dem Senat auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschwerdevorbringens der früheren Beteiligten zu 4. möglich, ohne dass den nicht ermittelten Rechtsnachfolgern effektiv Rechte abgeschnitten werden.
3. Die Entscheidung des LG ist nicht zu beanstanden, weil der maßgebliche Sachverhalt ...