Die Revision bleibt ohne Erfolg. (...)
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. iVm § 2130 Abs. 1 Satz 1, § 2139 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Pachtzinses in Höhe von 4.102,98 EUR zu, da sie mit dem Nacherbfall Eigentümer der Grundstücke geworden und zu diesem Zeitpunkt nach den §§ 2135, 1056 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB auch in den zwischen der Vorerbin und der Bauerngenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag eingetreten sind.
1. Zutreffend ist zwar, dass die Grundstücke im Zeitpunkt des Vorerbfalls am 8. November 1975 mit dem Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass gehörten, da der Erblasser spätestens mit der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum durch Vertrag vom 26. Februar 1969 enteignet worden war. Auch Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der Grundstücke standen dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht zu. Das Vermögensgesetz, das in § 3 einen derartigen Rückübertragungsanspruch zugunsten der Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger gemäß § 2 geschaffen hat, ist erst am 29. September 1990 in Kraft getreten. Eine durch den Erblasser vererbbare Vermögensposition kann auch nicht darin gesehen werden, dass bezüglich des Eigentums bei ihm noch "eine rechtlich geschützte Keimzelle" vorhanden gewesen sei (BGHZ 157, 379, 385 zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich; BGH Urteil vom 20. Juni 2007 – XII ZR 32/05 – FamRZ 2007, 1307 Tz 12). Im Zeitpunkt des Todesfalls des Erblassers war völlig offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es zu einer Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten kommen könnte. Da der Rückerwerb des enteigneten Vermögens hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung ungewiss war, konnte eine realisierbare Vermögensposition überhaupt erst durch das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 (BGBl. II 885, 1159 ff) erlangt werden (BGH aaO; Märker VIZ 1992, 174, 175; Limmer ZEV 1994, 31, 33; MüKo-BGB/Leipold, 4. Aufl. Einleitung vor § 1922 Rn 168).
2. Die Eigentümerstellung der Klägerinnen an den Grundstücken ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Surrogationsvorschrift des § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach gehört zur Erbschaft, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist mithin, dass es sich um einen Erbschaftsgegenstand oder ein zur Erbschaft gehörendes Recht handelt. Das ist nicht der Fall. Der sich aus dem Vermögensgesetz ergebende Rückerstattungsanspruch entsteht unmittelbar und originär in der Person des Berechtigten, hier der Vorerbin (vgl. BGHZ 157, 379, 386; BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 aaO Tz 17). Durch das Vermögensgesetz ist keine rückwirkende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden, sodass die Restitution auch nicht als Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Vollrechtserwerbs angesehen werden kann. Die alte Eigentumslage wird nicht "ex tunc" wiederhergestellt, sondern das Vermögensgesetz begründet lediglich "ex nunc" einen in die Zukunft gerichteten Rückübertragungsanspruch (BGHZ 157, 379, 388 f; BGH, Urteil vom 20. Juni 2007, aaO). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Berechtigung für den Restitutionsanspruch auch auf die Rechtsnachfolger des ursprünglich Berechtigten erstreckt, wird insoweit nur eine formale Anknüpfung an die Erbfolge gewählt, während eine Rechtsnachfolge im erbrechtlichen Sinn im Hinblick auf das enteignete Vermögen durch sie nicht begründet wird. Eine unmittelbare Anwendung von § 2111 BGB kommt mithin nur in Betracht, wenn die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz noch in der Person des Erblassers entstanden sind, der Erbfall also nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eintrat (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl., § 2111 Rn 4; Staudinger/Avenarius, BGB [2003] § 2111 Rn 21; jurisPK-BGB/Schneider, 4. Aufl., § 2111 Rn 11). Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor, da der Erblasser bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist. Auch der Senat ist in seiner Entscheidung zur entsprechenden Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 3 BGB davon ausgegangen, dass bei einem Erbfall vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes die durch dieses Gesetz eröffneten Ansprüche erst in der Person des Erben neu entstehen (BGHZ 123, 76, 79).
3. Allerdings ist, wenn der Vorerbfall vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten ist und dann dem Vorerben durch Rückübertragungsbescheid Vermögenswerte nach § 3 VermG übertragen werden, § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden.
a) Zwar hat die Vorschrift des § 2111 BGB Ausnahmecharakter (Senatsurteil vom 7....