Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt und eine Erbeinsetzung durch spätere gesonderte Verfügung beabsichtigt hat, zu der es dann aber nicht mehr gekommen ist. Die unterlassene letztwillige Verfügung kann nicht durch Auslegung ersetzt werden.

OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 31 Wx 151/09

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