Für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen hat der infolge des Todesfalls Begünstigte, also der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage in einem Testament oder Erbvertrag Begünstigte die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 20 Abs. 1 WaffG). Der Erbe muss hierbei innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist (§ 1944 BGB) den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte stellen. Für den Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstigten beginnt diese Monatsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG mit dem Erwerb der Schusswaffe. Der Vorstoß gegen die Anmeldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG dar.

Dem Erwerber ist nach § 20 Abs. 2 WaffG die beantragte Erlaubnis für die Waffe ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist, auch ohne Inhaber eines Jagdscheins zu sein. Der im Weiteren sonst erforderliche Bedürfnisnachweis für den Waffenerwerb und Besitz besteht im Rahmen dieses sog. Erbenprivilegs nicht. Der Erbe einer Schusswaffe hat auch keinen Sachkundenachweis (§ 7 WaffG) zu erbringen, d. h., er muss nicht nachweisen, dass er über ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse auf waffentechnischem Gebiet oder in der sicheren Handhabung der ererbten Waffen und Munition verfügt.

Wenn der Erbe, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss er allerdings für die erstmalige Erteilung einer Waffenbesitzkarte auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen, wenn er die ererbten Waffen behalten will.

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis als Jäger oder als Sportschütze geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und des § 8 WaffG und der §§ 13 bis 18 WaffG anzuwenden (§ 20 Abs. 3 S. 1 WaffG). Kann also der Erbe, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte als Jäger oder Sportschütze ein Bedürfnis für die Waffe geltend machen und liegen die weiteren Voraussetzungen für den Erwerb vor oder ist er bereits als Jäger und Sportschütze berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, so ist die Anbringung eines Blockiersystems nicht nötig (§ 20 Abs. 3 S. 3 WaffG). Ist dies aber nicht der Fall, muss er gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG die Schusswaffe durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem sichern lassen und die erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau eines Blockiersystems bedarf der Erbe, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte jedoch keiner gesonderten waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 20 Abs. 3 S. 4 WaffG). Die Anbringung des Blockiersystems wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen (§ 20 Abs. 6 WaffG). Einbau und Entsperrung dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis oder deren bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen (§ 20 Abs. 5 S. 1 WaffG). Eine vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich (§ 20 Abs. 5 S. 2 WaffG). Die Waffenbehörde hat aber auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung[7] sind oder werden sollen (§ 20 Abs. 7 WaffG).

All dies gilt auch für alle im Rahmen der Altbesitz- und Amnestieregelung vor dem 1.4.2003 durch Erbfall, Vermächtnis oder Auflage erworbenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen.

Jeder, der nach dem Tod eines Waffenbesitzers dessen erlaubnispflichtige Waffen oder Munition tatsächlich in Besitz nimmt und zwar ggf. auch ohne erbrechtliche Befugnis hierzu, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Die Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist kann die Behörde die Waffen oder Munition auch einziehen. Der Erlös aus der Verwertung der Waffen steht dann dem nach Zivilrecht bisher Berechtigten, also dem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch die Auflage Begünstigten zu.

[7] Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaf...

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