Mit Ausnahme weniger landesrechtlicher Bestimmungen ist die Fallkonstellation, dass das Jagdrevier an eine Personenmehrheit verpachtet ist, innerhalb der dann ein Mitpächter verstirbt und der Pachtvertrag keine Regelung hierfür enthält, gesetzlich nicht normiert.
Eine der an diesen Fall anknüpfenden landesrechtlichen Normierungen ist § 14 Abs. 3 LJagdG M-V. Es gelten hier zunächst vorrangig die zwischen den Mitpächtern getroffenen vertraglichen Regelungen. Fehlt eine derartige vertragliche Regelung, dann gelten ausdrücklich die Bestimmungen für den Einzelpächter entsprechend, wonach der Jagdpachtvertrag am Ende des ersten nach dem Todes des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres erlischt, wenn innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist von diesen keine geeignete jagdausübungsberechtigte Personen benannt worden ist (vgl. oben unter II. 2. a) bb)). In der Folge kann daher in Mecklenburg-Vorpommern ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft durch "schlichtes Nichtstun" den auch mit weiteren Jagdpächtern bestehenden Jagdpachtvertrag zum Erlöschen bringen.
Eine hierzu gegensätzliche Regelung sehen indessen die §§ 13 Abs. 2, 10 Abs. 3 SJG vor. Im Saarland hat im Falle des Todes eines Jagdpächters dessen Erbe der Jagdbehörde unverzüglich die Umstände mitzuteilen, die der ordnungsgemäßen Jagdausübung im betroffenen Jagdbezirk entgegenstehen. Hat der als Jagdpächter in den Jagdpachtvertrag einrückende Erbe (oder die Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft) infolge eines von ihm nicht zu vertretenen Umstands keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person zu benennen, § 10 Abs. 3 SJG. Das Saarländische Jagdgesetz ordnet demzufolge auch bei Mitpächtern die Fortsetzung des Jagdpachtvertrags mit dem verbleibenden Mitpächter oder mit den verbleibenden Mitpächtern an. Die saarländische landesgesetzliche Regelung verhindert somit nicht, dass ein jagdpachtfähiger Alleinerbe durch die erbrechtliche Universalsukzession Mitglied der Pächtergesellschaft wird. Ist der Alleinerbe Jagdscheininhaber, aber nicht jagdpachtfähig, kann er nach allgemeinen Grundsätzen nicht Jagdpächter sein. § 11 Abs. 5 S. 2 BJagdG sieht allerdings vor, dass für besondere Einzelfälle Ausnahmen von der grundsätzlichen Jagdpachtfähigkeit zugelassen werden können. Ein solcher Ausnahmefall wird beispielsweise angenommen, wenn beim Erben eines Jagdpächters der nach Ablegung der Jägerprüfung gelöste erste Jagdschein deshalb nicht zählt, weil am vollen Jahr nur eine kurze Zeitspanne fehlt. Für das Saarland kann daher zumindest für den in eine Pächtergesellschaft einrückenden nicht jagdpachtfähigen Alleinerben, der Jagdscheininhaber ist, eine Ausnahme nach § 11 Abs. 5 S. 2 BJagdG angenommen werden.
§ 18 Abs. 2 BbgJagdG trifft vordergründig eine andere Regelung, führt aber wegen der Universalsukzession des § 1922 BGB zum gleichen Ergebnis wie die saarländische Regelung. Grundsätzlich erlischt in Brandenburg beim Tod des Jagdpächters der Jagdpachtvertrag, § 18 Abs. 1 BbgJagdG. Sind aber mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, "kann" der Vertrag nur mit ihnen fortgesetzt werden, wenn die weiteren landesrechtlichen Vorschriften zur Mindestpachtfläche eingehalten werden, § 18 Abs. 2 S. 1 BbgJagdG. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden, § 18 Abs. 2 S. 2 BbgJagdG. Da aber § 1922 BGB insoweit den landesgesetzlichen Bestimmungen vorgeht, wird auch hier ein jagdpachtfähiger Alleinerbe durch die erbrechtliche Universalsukzession Mitglied der bestehenden Pächtergemeinschaft. Eine Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder des Inhabers eines Eigenjagdbezirks nach § 18 Abs. 2 S. 2 BbgJagdG ist hierfür nicht erforderlich, weil es sich bei der Universalsukzession gerade nicht um Aufnahme eines neuen Mitpächters handelt.