Wie bereits oben angesprochen, enthalten die meisten landesgesetzlichen Vorschriften für den Fall, dass beim Tod des Jagdpächters mehrere Erben vorhanden sind, entsprechende Regelungen. Die landesgesetzlichen Vorgaben gleichen in diesem Fall vielfach denen wie beim nicht jagdpachtfähigen Alleinerben. Zu unterscheiden ist bei Miterben aber noch insoweit, als dass ein oder mehrere jagdpachtfähige Miterben mit einen oder mehreren nicht jagdpachtfähigen Miterben zusammentreffen.
Vorab kann bereits festgehalten werden, dass die meisten landesgesetzlichen Regelungen die Benennung einer oder mehrerer für die Jagdausübung verantwortliche Personen/Jagdausübungsberechtigten vorsehen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, welchen erbrechtlichen Voraussetzungen diese Benennung unterliegt.
aa) Jagdrechtlich erforderliche Erklärungen durch die Miterbengemeinschaft
So ist bei einer Miterbengemeinschaft durchaus von entscheidender Bedeutung, ob die Benennung einer jagdsausübungsberechtigten Person gegenüber der Jagdbehörde einstimmig oder mehrheitlich erfolgen muss oder ob ein einzelner Erbe diese Benennung vornehmen kann. Stellt die Benennung eine Verfügung dar, muss sie einstimmig erfolgen (§ 2040 BGB). Eine Verfügung ist dann gegeben, wenn das Recht zur Jagdausübung übertragen wird. Eine Übertragung ist jedoch nur dann möglich, wenn mindestens einer der Erben jagdausübungsberechtigt ist. Falls dies nicht der Fall ist, ist die Benennung eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 BGB dar und muss mit Stimmenmehrheit, die nach der Größe der Erbteile zu berechnen ist, beschlossen werden (§ 2038 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB iVm § 745 Abs. 1 BGB). Im Regelfall liegt eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung vor, bei der die Miterben zur Zustimmung verpflichtet sind (§ 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB). Wandelt sich die Benennung in eine eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung um, liegt eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Verwaltungsmaßnahme vor, da ansonsten die Behörden die Erfüllung der jagdrechtlichen Verpflichtungen durch Dritte auf Kosten der Erben anordnen. In diesem Fall kann jeder der Erben die Benennung vornehmen (§ 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB).
bb) Miterbe ist Jagdscheininhaber und jagdpachtfähig
Einige Landesjagdgesetze sehen für diesen Fall vor, dass gegenüber der Jagdbehörde – ggf. innerhalb einer von dieser gesetzten Frist – eine oder mehrere für die Jagdausübung verantwortliche Personen/Jagdausübungsberechtigte benannt werden müssen. In Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen müssen diese Personen aus dem Kreis der Erben stammen, falls ein oder mehrere Erben die nötigen Voraussetzungen hierfür (jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber) erfüllen (§ 14 Abs. 1 S. 1 LJagdG M-V, § 13 Abs. 1 LJG R-Pf, § 14 Satz 2 LJagdG SH, 13 Abs. 1 Satz 2 LJagdG BW, § 16 Abs. 1 Satz 2 LJagdG NW). In anderen Bundesländern ist dies zwar möglich, aber nicht zwingend. Hier können auch Dritte benannt werden (Art. 20 BayJG, §§ 20 ThJG, 20 SächsLJagdG, 15 Abs. 1 LJagdG Bln, § 14 Abs. 2 HJagdG, 13 Satz 1 Hamburgisches JagdG), die allerdings Jagdscheininhaber und jagdpachtfähig sein müssen.
cc) Keiner der Miterben ist Jagdscheininhaber oder nicht jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber
Ist keiner der Miterben ist Jagdscheininhaber oder nicht jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber, sind ebenfalls gegenüber der Jagdbehörde eine oder mehrere für die Jagdausübung verantwortliche Personen zu benennen. Da diese in der Folge nicht aus dem Kreis der Erben stammen können, sind Dritte zu benennen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Art. 20 BayJG, §§ 20 ThJG, 20 SächsLJagdG, 15 Abs. 1 LJagdG Bln, § 14 Abs. 2 HJagdG, 13 Abs. 2 LJG R-Pf, 16 Abs. 1 Satz 2 LJagdG NW, 13 Abs. 1 Satz 2 LJagdG BW, 14 Satz 2 LJagdG SH, 13 Satz 1 Hamburgisches JagdG).