Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 4 O 458/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Dezember 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Am TT.MM.1986 schloss der Vater des Klägers XX als Eigentümer des Eigenjagdbezirks "..." mit seinem Sohn, dem Kläger, einen Jagdpachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2037 zu einem jährlichen Pachtpreis von 1.000 DM.
Der Kläger schloss am 2. November 2004 mit Zustimmung des XX einen Unterjagdpachtvertrag mit dem am TT.MM.2013 verstorbenen AA (im Folgenden: Erblasser) über die von seinem Vater angepachtete Jagd für die Zeit bis zum 31. März 2037. Ziffer 4 Abs. 3 des Vertrages lautet wie folgt:
"AA ist berechtigt, dass Jagdausübungsrecht zu vererben oder zu übertragen, jedoch begrenzt bis zum 31. März 2037".
AA wurde von den Beklagten zu Ziffer 1a) bis 1c) im Wege gesetzlicher Erbfolge beerbt. Keiner der Erben war oder ist Inhaber eines Jagdscheins.
Am 2. November 2004 kam es außerdem zum Abschluss zweier weiterer Vereinbarungen. Zum einen veräußerten der Kläger und sein Bruder YY in Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Erblasser ein Grundstück, dessen Kaufpreis sich ausweislich des notariellen Kaufvertrages auf 40.000 Euro belaufen sollte. Zum anderen schlossen der Kläger und der Erblasser einen als "Zusätzliche Vereinbarungen zum Unter-Jagdpachtvertrag vom 2.11.2004" bezeichneten Vertrag, wonach der Kläger das alleinige Jagdausübungsrecht an den Erblasser für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. März 2037 gegen Zahlung eines Entgelts von 100.000 Euro abtrat. In Ziffer 4 räumte der Kläger dem Erblasser bzw. dessen Erben zudem das unwiderrufliche Recht ein, das Jagdausübungsrecht einem anderen Jagdausübungsberechtigten seiner Wahl zu übertragen bzw. abzutreten.
Nach dem Tode des Erblassers bestimmten die Beklagten zu Ziffer 1a) bis 1c) in Erbengemeinschaft nach AA den Bruder des Erblassers, den Beklagten zu 2) zum Jagdausübungsberechtigten. Am 7. April 2014 traten die Beklagten zu 1a) bis 1c) zudem ihre Rechte aus dem Unterjagdpachtvertrag an den Beklagten zu 2) ab.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der mit dem Erblasser geschlossene Unterjagdpachtvertrag gemäß § 21 NdsJagdG mit dem Ablauf des ersten nach dem Tode des Erblassers beginnenden Jagdjahres erloschen und der Beklagte zu 2) deshalb in der Zeit danach nicht zur Ausübung der Jagd auf den verpachteten Flächen berechtigt sei. Die mit dem Erblasser in der Zusatzvereinbarung zum Unterjagdpachtvertrag für die Erben eingeräumte Ermächtigung, den Pachtvertrag unter Bestimmung eines Jagdausübungsberechtigten fortzusetzen, sei mangels Zustimmung des XX als Hauptverpächter unwirksam. Soweit in diesem Vertrag eine einmalige Pachtzahlung von 100.000 Euro vereinbart worden sei, habe dies seinen Grund zudem allein darin, dass man auf Bitten des Erblassers zur Ersparung von Grundverkehrssteuer den Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks notariell nur mit 40.000 Euro statt wie gewollt mit 140.000 Euro angesetzt habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem am TT.MM.2013 verstorbenen AA und dessen ungeteilter Erbengemeinschaft zunächst übernommene Unterpachtverhältnis gemäß Vertrag vom 2.11.2004 neben dem dazugehörigen Jagdausübungsrecht spätestens zum 31.3.2015 geendet hat,
2. den Beklagten zu 1.a) bis c) bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft oder Haft bis zu 6 Monaten zu untersagen, die Jagd in dem EJB "..." selbst oder durch Dritte auszuüben oder Jagderlaubnisscheine an Dritte zu erteilen,
3. weiter festzustellen, dass weder zwischen dem Kläger noch der Erbengemeinschaft und dem Beklagten zu 2) ein Unterpachtverhältnis oder ein sonstiges Jagdausübungsrecht wirksam begründet wurde,
hilfsweise dass dies Jagdausübungsrecht spätestens am 31.3.2015 endet,
4. dem Beklagten zu 2) bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft oder Haft bis zu 6 Monaten zu untersagen, die Jagd in dem EJB "..." selbst oder durch Dritte auszuüben oder zu gestatten.
Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt und sich darauf berufen, die Beklagten zu 1a) bis 1c) seine als Erben zur Fortsetzung des Unterpachtvertrages über die in § 21 NdsJagdG festgesetzte Frist hinaus bis in das Jahr 2037 berechtigt gewesen. Zudem habe der Vater des Klägers auch den Zusatzvereinbarungen zum Unterpachtvertrag zugestimmt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar sei das Recht aus dem Unterpachtvertrag durch gesetzliche Erbfolge auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Nach dem Willen der am Abschluss der Verträge b...