Leitsatz
1. Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. A. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam.
2. Ein mit Blick auf die Unwirksamkeit des notariellen Vertrages gebuchter Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sohnes ist nicht zu löschen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 3 Wx 56/11
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1) war eingetragener Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes. Er war ferner Alleininhaber des Einzelunternehmens W. K. in L. sowie zu 75 % Mitgesellschafter der A. K. GmbH Metallveredelung.
Durch notariellen "Übergabevertrag" vom 20.11.2002 (Ziffer II) übertrug der Beteiligte zu 1) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinem Sohn, dem Beteiligten zu 2), sein "Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva, zu welchem die Beteiligung an der A. K. GmbH Metallveredelung sowie die Grundstücke in L., zu rechnen sind".
In Ziffer IV 1 des Vertrages verzichtete der Beteiligte zu 2) auf seinen Pflichtteil am Nachlass des Beteiligten zu 1), der den Verzicht annahm. In Ziffer IV 4 des Vertrages verzichtete die Ehefrau des Beteiligten zu 1) diesem gegenüber auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass dergestalt, "dass der unter II. bezeichnete Vertragsgegenstand bei der Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs als nicht zum Nachlass des Übergebers gehörend angesehen und aus der Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch, Ausgleichspflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschieden wird."
Bei Beurkundung des Vertrages handelte der Beteiligte zu 2) als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für den Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau.
Durch notarielle beglaubigte Erklärung vom 23.1.2003 genehmigten der Beteiligte zu 1) und dessen Ehefrau alle Erklärungen des Beteiligten zu 2) im Vertrag vom 20.11.2002 und bestätigten die Vollmachten, soweit hierauf beruhend.
Am 11.2.2003 wurde der Beteiligte zu 2) als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2010 hat der Beteiligte zu 1) die Eintragung eines hiergegen gerichteten Widerspruchs beantragt. Er hat geltend gemacht, die Übertragung des Grundbesitzes sei unwirksam, da er bei der Beurkundung des Vertrages, in dem auch der Erbverzicht vereinbart worden sei, entgegen § 2347 Abs. 2 BGB nicht persönlich zugegen gewesen sei.
Am 28.12.2010 hat das Grundbuchamt dem Antrag entsprochen und einen Widerspruch eingetragen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) unter dem 31.1.2011 Beschwerde eingelegt und die Löschung der Eintragung des Widerspruchs beantragt.
Der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau haben zwischenzeitlich durch Klageschrift vom 7.1.2011 beim Landgericht Düsseldorf – 13 O 16/11 – beantragt, festzustellen, dass die Übertragung des Einzelunternehmens und des Geschäftsanteils an der A. K. GmbH Metallveredelung sowie der beschränkte Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Beteiligten zu 1) unwirksam sind und den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, zu bewilligen und zu beantragen, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück auf den Beteiligten zu 1) übergeht und dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 3.2.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die nachgesuchte Löschung des Widerspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2) zu Recht abgelehnt.
1. a) Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, ist gemäß § 53 GBO von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, wohingegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick darauf, dass der Widerspruch lediglich ein vorläufiges Sicherungsmittel ist, nur glaubhaft gemacht werden muss (Demharter, GBO, § 53, Rn 28 mwN).
b) Die Löschung eines Amtswiderspruchs erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Erforderlich ist entweder eine Bewilligung des Widerspruchsberechtigten oder der Nachweis der Unrichtigkeit (Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 53 Rn 41). Zur Löschung auf Beschwerde genügt aber, dass die Voraussetzungen der Eintragung nicht gegeben waren (OLG Düsseldorf, RPfleger 2001, 230), also bei der Eintragung des vom Widerspruch betroffenen Rechts eine Gesetzesverletzung nicht vorgefallen ist (OLG Hamm JMBlNW 1965, 269).
2. a) Dies vorausgeschickt, ist der ...