Die zulässige Beschwerde ist begruündet und fuührt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Nachlassgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses uüber die Fortsetzung der Guütergemeinschaft zuruückgewiesen.
1. Der Antrag (§ 1507 BGB, § 357 FamFG) ist zulässig. Der Beteiligte zu 1 ist antragsberechtigt.
Bei bestehender fortgesetzter Guütergemeinschaft ist nur der uüberlebende Ehegatte antragsberechtigt, da das Verwaltungsrecht allein ihm zusteht, nach beendeter fortgesetzter Guütergemeinschaft jeder Abkömmling und jeder Erbe des zweitverstorbenen Ehegatten (vgl. Palandt/Brudermuüller BGB 70. Aufl., § 1507 Rn 2 f; Staudinger/Thiele BGB – 2007 – § 1507 Rn 5).
2. Die Beendigung der fortgesetzten Guütergemeinschaft – die hier spätestens mit dem Tod des Ehemanns eingetreten ist (§ 1494 BGB) – steht der Erteilung des Zeugnisses nicht entgegen. Auch nach Beendigung der fortgesetzten Guütergemeinschaft kann ein am Gesamtgut Beteiligter die Erteilung eines Fortsetzungszeugnisses beantragen, wenn dafuür ein Beduürfnis besteht (BayObLG DNotZ 1968, 35/37). Ein Fortsetzungszeugnis kann insbesondere zu Grundbuchzwecken erforderlich sein (vgl. § 35 Abs. 2 GBO). Zwar wird das Zeugnis mit der Beendigung der fortgesetzten Guütergemeinschaft regelmäßig gegenstandslos; die Kraftlosigkeit erstreckt sich aber nicht auf die Vergangenheit. Wird das Zeugnis nach der Beendigung erteilt, ist es mit dem Vermerk zu versehen, dass und seit wann die fortgesetzte Guütergemeinschaft beendet ist (vgl. KG NJW 1964, 1905/1906).
Das Zeugnis hat nach der Beendigung der fortgesetzten Guütergemeinschaft fuür den Nachweis der Teilhaberschaft an der den uüberlebenden Abkömmlingen zustehenden Gesamtgutshälfte dieselbe Bedeutung wie der weiter notwendige Erbschein fuür den Nachweis der Erbfolge in die dem nachverstorbenen Ehegatten zukommende selbstständig vererbliche andere Gesamtgutshälfte. Es handelt sich dabei nicht so sehr um ein Zeugnis uüber das Bestehen der fortgesetzten Guütergemeinschaft, sondern um ein Zeugnis daruüber, wer die Rechtsnachfolger hinsichtlich des bisherigen Gesamtguts der Guütergemeinschaft sind (BayObLGZ 1954, 79/82 f mwN).
Im Grundbuchverfahren erbringt das Zeugnis – anders als im allgemeinen Rechtsverkehr (vgl. dazu BGHZ 63, 35/39) – den vollen Beweis fuür den Übergang des Gesamtguts auf die in ihm genannten Personen (Demharter GBO 27. Aufl., § 35 Rn 54). Wenn – wie hier – das Zeugnis zu Grundbuchzwecken erteilt werden soll, sind deshalb auf Antrag auch die Namen der gemeinsamen Abkömmlinge in das Zeugnis aufzunehmen (Demharter § 35 Rn 50; Meikel GBO 10. Aufl., § 35 Rn 153). Ob in anderen Fällen die namentliche Angabe der Abkömmlinge nur empfehlenswert (Staudinger/Thiele § 1507 Rn 7), fakultativ (Palandt/Brudermuüller § 1507 Rn 4) oder uüberfluüssig (MuüKoBGB/Kanzleiter 5. Aufl., § 1507 Rn 4) ist, kann hier dahinstehen.
In dem Zeugnis sind ferner die bis zu seiner Erteilung eingetretenen Veränderungen in der Person der anteilsberechtigten Abkömmlinge – etwa aufgrund Todes (§ 1490 BGB) oder Verzichts (§ 1491 BGB) – ersichtlich zu machen (Demharter § 35 Rn 50).
3. Mit dem Tod der Ehefrau ist kraft Gesetzes (§ 1483 BGB) die Fortsetzung der Guütergemeinschaft mit den drei gemeinsamen Abkömmlingen eingetreten, weil nach den ehevertraglichen Bestimmungen die Fortsetzung vorgesehen war und von den Ehegatten zu Lebzeiten nicht ausgeschlossen wurde. Der uüberlebende Ehegatte hat die Fortsetzung auch nicht formgerecht abgelehnt.
a) Die Ehegatten haben mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 13.10.1955 die allgemeine Guütergemeinschaft vereinbart. Nach dem damals geltenden Vorschriften war die Fortsetzung der Guütergemeinschaft mit gemeinsamen Abkömmlingen der Regelfall (§ 1483 Abs. 1 BGB aF). Die Ehegatten hatten die Möglichkeit, die Fortsetzung der Guütergemeinschaft durch Ehevertrag ausschließen (§ 1508 Abs. 1 BGB aF). Davon haben die Ehegatten hier bei Vertragsabschluss keinen Gebrauch gemacht, sondern im Vertrag festgehalten, dass sie die Fortsetzung vorerst nicht ausschließen. Nachdem die Ehegatten außerdem ausdruücklich Guütergemeinschaft "nach den Vorschriften des Buürgerlichen Gesetzbuches, und zwar in dem bis 31. März 1953 geltenden Wortlaut" vereinbart haben, sind diese Vorschriften in der bis 31.3.1953 geltenden Fassung Bestandteil des Ehevertrags geworden mit der Folge, dass danach erfolgte Änderungen dieser Vorschriften im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien keine Anwendung finden. Die Änderung des § 1483 BGB (Fortsetzung der Guütergemeinschaft mit Abkömmlingen nur bei Vereinbarung durch Ehevertrag) und die Streichung des § 1508 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz (verkuündet am 21.6.1997, in Kraft getreten zum 1.7.1958; vgl. dazu Staudinger/Thiele Einl. zu §§ 1363 Rn 12 ff) wirkt sich folglich hier ohnehin nicht aus. Im Übrigen fuührt die Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 GleichberG zum gleichen Ergebnis: Danach gilt die Fortsetzung der Guütergemeinschaft als vereinbart, we...