Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Zeugnisses uüber die Fortsetzung der Guütergemeinschaft.
Die Eltern des Antragstellers (Beteiligter zu 1) hatten mit Ehevertrag vom 13.10.1955 "fuür die fernere Dauer ihrer Ehe die allgemeine Guütergemeinschaft nach den Vorschriften des Buürgerlichen Gesetzbuches und zwar in dem bis 31. März 1953 geltenden Wortlaut" vereinbart und weiter bestimmt: "Die Beteiligten schließen die Fortsetzung der Guütergemeinschaft zwischen dem uüberlebenden Eheteil und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vorerst nicht aus".
Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die Söhne P. und R. und die Tochter V. Die Ehefrau ist im April 2007 verstorben. Eine letztwillige Verfuügung war nicht vorhanden. Nach ihrem Tod wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge zunächst – ausgehend vom gesetzlichen Guüterstand – am 31.5.2007 ein Erbschein erteilt, der den Ehemann zu 1/2, die drei Kinder zu je 1/6 als Miterben auswies. Nach Vorlage des Ehevertrags vom 13.10.1955 durch den Notar wurde dieser Erbschein eingezogen und am 15.1.2009 ein neuer Erbschein erteilt, der Ehemann und Kinder als Miterben zu je 1/4 ausweist.
Mit notariellem Vertrag vom 22.6.2007 uüber Erbanteils-uübertragung und Erb- und Pflichtteilsverzicht uübertrug der älteste Sohn seinen Erbanteil nach seiner Mutter auf seinen Vater und seine beiden Geschwister. Unter "I. Vorbemerkung" ist in der Urkunde festgehalten: "Zum Nachlass der Verstorbenen gehört deren gesamthänderischer Anteil in Guütergemeinschaft am Grundbesitz der Gemarkung ... . Die Erbfolge ... ist im Grundbuch noch nicht vermerkt. Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge wird unter Bezugnahme auf die Nachlassakten ... beantragt, und zwar wenn möglich unter Beruücksichtigung dieser Übertragung." Unter "II. Erbteilsuübertragung" uübertrug der älteste Sohn R. seinen Erbanteil nach seiner Mutter, "gleich mit welcher Quote und Höhe er sich darstellt", auf seinen Vater zu 1/2 und seine Geschwister zu je 1/4. Unter Ziffer V. erklärten die Vertragsteile, "dass sich im Nachlass nur mehr der vorgenannte Grundbesitz, nämlich der gesamthänderische Anteil in Guütergemeinschaft an den in der Vorbemerkung aufgelisteten Flurnummern, befindet. Alle uübrigen Nachlassgegenstände wurden bereits auseinandergesetzt und werden von der Erbanteilsuübertragung nicht erfasst". Der Sohn R. verzichtete außerdem mit Wirkung fuür sich und seine Abkömmlinge auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater (Ziffer III der 31 Wx 52/11 – Seite 3 – Urkunde). In Ziffer IV ist festgehalten, dass er eine Gegenleistung bereits erhalten habe und die Erbteilsuübertragung die Durchfuührung des 2005 privatschriftlich erklärten Erb- und Pflichtteilsverzichts gegenuüber beiden Eltern nachvollziehe, weil wegen Ablebens der Mutter eine Nachholung der Beurkundung nicht mehr möglich sei.
In der Folge wurden im Grundbuch anstelle der Erblasserin der Ehemann und die Kinder P. und V. "in Erbengemeinschaft" eingetragen. Die Tochter verungluückte im Oktober 2007 tödlich. Sie hinterließ zwei Kinder und wurde von ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2, allein beerbt. Dieser wurde an ihrer Stelle im Grundbuch eingetragen.
Der Ehemann der Erblasserin verstarb im September 2009; der Beteiligte zu 1 ist sein Alleinerbe. Der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.4.2010 die Erteilung eines Zeugnisses uüber die Fortsetzung der Guütergemeinschaft und wies darauf hin, dass aufgrund der unzutreffenden Eintragung im Grundbuch der Beteiligte zu 2 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes betreibe. Der Beteiligte zu 2 trat dem Antrag entgegen mit der Begruündung, die – nach den bis 31.3.1953 geltenden Vorschriften auch konkludent mögliche – Ausschließung der Fortsetzung der Guütergemeinschaft sei jedenfalls mit der Vereinbarung vom 22.6.2007 erfolgt, die die Beteiligten nicht hätten treffen können, wenn die fortgesetzte Guütergemeinschaft noch bestanden hätte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 21.10.2010 zuruück. Die fortgesetzte Guütergemeinschaft sei den Beteiligten nicht bewusst gewesen. Erst anlässlich der Erbanteilsuübertragung vom 22.6.2007 sei offensichtlich bekannt geworden, dass die Ehegatten im Guüterstand der Guütergemeinschaft gelebt hätten. In dieser Urkunde sei angegeben, dass der vertragsgegenständliche Grundbesitz in den Nachlass falle, was bei einer fortgesetzten Guütergemeinschaft nicht möglich wäre. Spätestens mit diesem Vertrag sei deshalb die fortgesetzte Guütergemeinschaft beendet worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, die er insbesondere darauf stuützt, dass wegen der Formerfordernisse eine stillschweigende Aufhebung der fortgesetzten Guütergemeinschaft ausscheide.