Die Gerichte hatten sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Im Mai 2008 schloss der Testamentsvollstrecker mit den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, der er selbst angehörte, einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks. Der Testamentsvollstrecker handelte dabei sowohl im eigenen Namen als auch als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft. Neben dem Testamentsvollstrecker selbst gehören noch vier weitere Personen dieser Erbengemeinschaft an. Inhalt des Grundstückskaufvertrags war der Übergang des im gemeinschaftlichen Eigentum der Miterben befindlichen Grundbesitzes auf den Testamentsvollstrecker zu Alleineigentum sowie die Zahlung des Kaufpreises an die (übrigen) Mitglieder der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker. Nachdem der Testamentsvollstrecker den Kaufpreis bezahlt hatte, beantragte er im Juli 2008 die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.
Auf Antrag einer Miterbin, eingegangen beim Amtsgericht Düsseldorf (Nachlassgericht) am 11. Juni 2008, wurde der Testamentsvollstrecker mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 4. September 2008 gem. § 2227 BGB aus seinem Amt entlassen. Wesentliche Gründe für die Entlassung waren der objektiv begründete Eindruck der Eigennützigkeit im Handeln des Testamentsvollstreckers und eine zu befürchtende Interessenkollision im Rahmen seiner Amtsführung; u. a. hatte das Nachlassgericht Bedenken, dass der Kaufpreis für den aus dem Nachlass an den Testamentsvollstrecker veräußerten Grundbesitz deutlich zu gering bemessen sei.
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers bewirkt die sofortige Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes. Mit der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses beim Testamentsvollstrecker wird die Entscheidung wirksam und das Amt des Testamentsvollstreckers endet – ohne Rücksicht auf die Rechtskraft (vgl. Damrau-Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, § 2227 Rn 14). Folgen der Amtsbeendigung sind u. a. der Verlust der Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (vgl. Palandt-Weidlich, aaO, § 2225 Rn 5).
Am Tag der Abberufung bzw. bei Zugang des Abberufungsbeschlusses bei dem Testamentsvollstrecker war der Eigentumswechsel durch entsprechende Eintragung im Grundbuch noch nicht vollzogen.
In der Folge hatte sich erst das Amtsgericht Düsseldorf (Grundbuchamt) und anschließend das LG Düsseldorf sowie letztlich das OLG Düsseldorf mit den Folgen des Abberufungsbeschlusses in Bezug auf die bis dato noch nicht vorgenommene Grundbucheintragung des – nunmehr ehemaligen – Testamentsvollstreckers als Alleineigentümer zu befassen:
Das Amtsgericht Düsseldorf (Grundbuchamt) hatte durch Beschluss vom 5. Mai 2009 den Antrag des vormaligen Testamentsvollstreckers vom 31. Juli 2008 auf Eintragung der begehrten Rechtsänderung im Grundbuch zurückgewiesen.
Es führte zur Begründung aus, dass die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich bis zur Vollendung des Rechtsgeschäfts und damit – im Falle eines mehraktigen Grundstücksgeschäfts – bis zur Eintragung in das Grundbuch gegeben sein müsse. Die Vorschrift des § 878 BGB sei nicht entsprechend anzuwenden, wenn die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers aufgrund seiner Abberufung vor Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch weggefallen ist. Anlass, im zu entscheidenden Fall von diesem Prinzip abzuweichen, bestünde nicht.
Hiergegen wendete sich der Testamentsvollstrecker mit einer Beschwerde, die das Landgericht Düsseldorf (mit Beschluss vom 24. August 2009, Az: 25 T 378/09) zurückwies. Sodann legte der ehemalige Testamentsvollstrecker weitere Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein, wobei auch dieses Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen wurde. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf schlossen sich zur Begründung den Ausführungen des Amtsgerichts an.