Zunächst sollen die Voraussetzungen zur Erlangung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit der liechtensteinischen Stiftung und anderer in Deutschland zumeist recht unbekannter Rechtsinstitute liechtensteinischen Rechts nach dem neuen DBA geprüft werden.
In vielen Ländern mit Common-Law-Rechtssystemen sind rechtsfähige Stiftungen kontinentaleuropäischer Prägung, wie sie in Deutschland und Österreich zum Einsatz kommen, nahezu unbekannt. Dies kann bei vermögenden deutschen Familien z. B. dann zu Schwierigkeiten oder Nachteilen führen, wenn Familienangehörige als potenzielle Begünstigte einer deutschen Stiftung in diesen Ländern wohnhaft oder wenn Unternehmensbeteiligungen als potenzielles Stiftungsvermögen in diesen Ländern belegen sind. Das Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein kennt neben der rechtsfähigen Stiftung weitere stiftungsähnliche Rechtsinstitute wie Anstalten, Treuunternehmen und Treuhänderschaften/Trusts, die für den angegebenen Zweck der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge auch im internationalen Kontext grundsätzlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Begünstigungs- und Vermögenskonstellationen kann der Einsatz dieser liechtensteinischen Alternativrechtsformen für deutsche Rechtsanwender aufgrund ihrer z.T. höheren Ähnlichkeit zu angloamerikanischen Trusts gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn gleichzeitig eine steuerrechtliche DBA-Ansässigkeit mit Deutschland einerseits und dem jeweiligen Bezugsland (etwa Großbritannien) andererseits gewährleistet bleibt.
Da nach deutschem nationalem Steuerrecht mit einer Stiftung vergleichbare ausländische Rechtsinstitute in vielen Fällen, insbesondere bei Vermögenswidmungen und anderen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sowie in der außensteuerlichen Beurteilung, den Stiftungen gleichstehen, sollen in diesem Beitrag auch diese in Liechtenstein bestehenden Alternativen kurz vorgestellt und auf ihre Abkommensberechtigung unter dem neuen DBA D-FL untersucht werden.
Für die Beurteilung der Ansässigkeit einer liechtensteinischen Rechtsform ist die Definition der "Gesellschaft" in Art. 3 Abs. 1 lit. e DBA D-FL von zentraler Bedeutung. Die abkommensrechtliche Definition des Gesellschaftsbegriffs ist sehr umfassend und beinhaltet jede juristische Person, jeden Rechtsträger und jede besondere Vermögenswidmung oder Vermögensmasse, sofern diese nach dem liechtensteinischen nationalen Steuerrecht wie eine juristische Person behandelt wird.
Allen diesen "Gesellschaften" kommt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA D-FL auch die Eigenschaft der "Person" zu, die wiederum gem. Art. 4 Abs. 1 DBA D-FL dann als "ansässig" qualifiziert, wenn die personenbezogenen Merkmale, die eine liechtensteinische Steuerpflicht auslösen, im Einzelfalle erfüllt sind.
Ist eine liechtensteinisches Rechtsform eine "Gesellschaft" im oben beschriebenen umfassenden Sinne des DBA und ist sie gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA durch die Erfüllung eines personenbezogenen Merkmals in Liechtenstein ansässig, so kann die tatsächliche Qualifikation der Ansässigkeit dann in der Folge gem. Punkt 2. c) der Protokollbestimmungen des DBA D-FL (nur) noch daran scheitern, dass die Gesellschaft in Liechtenstein ausschließlich der Mindestertragsteuer unterliegt.
Nachfolgend wird zunächst im Einzelnen geprüft, ob die genannten Ansässigkeitsvoraussetzungen für liechtensteinische Stiftungen und andere anteilseignerlose und in diesem Sinne stiftungsähnliche Rechtsinstitute liechtensteinischen Rechts zutreffen.
Liechtensteinische gemeinnützige Stiftungen sind eintragungspflichtig und erlangen auf diese Weise Rechtspersönlichkeit, denn gem. Art. 106 Abs. 1 flPGR erhalten juristische Personen in Liechtenstein das Recht der Persönlichkeit durch Eintragung in das Öffentlichkeitsregister. Nicht eintragungspflichtige privatnützige Stiftungen werden gleichwohl nach liechtensteinischem Recht über Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 flPGR und die spezialgesetzliche Vorschrift des 552 § 1 Abs. 1 flPGR bereits durch die Errichtung durch den Stifter und auch ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister zu einer juristischen Person. Die liechtensteinische Stiftung ist damit nach liechtensteinischem Recht auch unabhängig von ihrem Gemeinnützigkeitsstatus stets juristische Person, unterliegt gem. Art. 44 Abs. 1 lit. a flSteG schon allein aufgrund eines – zwingend in der Stiftungsurkunde festzulegenden – Satzungssitzes in Liechtenstein der unbeschränkten Steuerpflicht und ist damit auch stets eine ansässige Gesellschaft im Sinne des Abkommens. Stiftungen in Liechtenstein sind – wie in Deutschland auch – ein verselbstständigtes Zweckvermögen und haben als solche keine Anteilseigner oder Gesellschafter im gesellschaftsrechtlichen Sinne.
Auch eine Anstalt mit Rechtspersönlichkeit erlangt nach Eintragung in Liechtenstein den Status als juristische Person, unterliegt allein schon bei Vorhandensein des – zwingend festzulegenden – S...