Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht an, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 5 unzulässig sei. Beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
a) Für die Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 – XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; OLG München ZEV 2009, 342; OLG Hamm ZEV 2008, 334; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl., § 59 Rn 6, 9; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl., § 59 Rn 2). Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen. § 59 Abs. 1 FamFG entspricht insoweit inhaltlich der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
b) Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Falle der Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdebefugt iSv § 59 Abs. 1 FamFG, wenn es gerade zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, das Vermächtnis zu erfüllen (Keidel/Zimmermann aaO § 345 Rn 46; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2012, § 2200 Rn 20). Zwar steht dem Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch die Ablehnung seiner Bestellung auch die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigt oder zumindest gefährdet werden. Ist es – wie hier – Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 – V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299). Dem entspricht es, dass der Testamentsvollstrecker im Falle einer Verletzung seiner Pflichten dem Vermächtnisnehmer gemäß § 2219 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann. Lehnt das Nachlassgericht mithin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab oder hebt es – wie hier – einen entsprechenden Ernennungsbeschluss auf, so wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Person neben dem Erben, gegenüber der er seine Ansprüche geltend machen kann, genommen.
Hinzu kommt, dass gemäß § 2214 BGB Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Hierdurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den Eigengläubigern des Erben geschützt (vgl. Staudinger/Reimann aaO § 2223 Rn 2). Wäre die Testamentsvollstreckung demgegenüber, wie das Nachlassgericht angenommen hat, durch die unterbliebene Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Notar gegenstandslos geworden, so könnten auch Eigengläubiger in das Vermögen der Erben vollstrecken. Hier diente die Testamentsvollstreckung – wie im Testament im Einzelnen aufgeführt – dazu, die Verwirklichung des Vermächtnisanspruchs durchzusetzen, indem der Testamentsvollstrecker den vorhandenen Grundbesitz veräußern und von dem Erlös u. a. zunächst die Ansprüche der Vermächtnisnehmer befriedigen sollte.
Eine fehlende Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers hätte unter Umständen zur Folge, dass sonst niemand vorhanden ist, der den Willen des Erblassers zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verwirklicht. Hierzu könnte es kommen, wenn der Dritte entgegen der Bestimmung des Erblassers keinen Testamentsvollstrecker gemäß § 2198 BGB bestimmt und der Erbe dagegen nicht vorgeht. In einem solchen Fall muss einem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht jedenfalls dann im Wege der Beschwerde vorgehen zu können, wenn es gerade Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, das Vermächtnis zu vollziehen.
c) Für die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 gemäß § 59 Abs. 1 FamFG kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob und inwieweit sie verfahrensrechtlich als Beteiligte anzusehen ist. Gemäß § 2198 Abs. 2 BGB erlischt das Bestimmungsrecht des Dritten mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist. Im Falle der Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachl...