Das Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim e.V., kurz, zentUma, blickt nunmehr auf neun erfolgreiche und spannende Unternehmensnachfolgetagungen zurück. Am 26. April 2013 lud zentUma zum 9. Unternehmensnachfolgetag in den Fuchs-Petrolub-Festsaal des Mannheimer Schlosses. Die Auswahl der Redner und der Gäste aus Wirtschaft, wirtschafts- und rechtswissenschaftlicher Forschung, aus Rechtsprechung sowie aus der anwaltlichen Praxis sorgte für ein abwechslungsreiches Vortragsprogramm und für lebhafte Diskussionen im Anschluss. Dabei reichte die Bandbreite der Vorträge von tagesaktuellen Themen im Bereich der Steuergesetzgebung bis zu empirischen Studien zur Unternehmensnachfolge im Mittelstand.
Auf die traditionelle Begrüßung durch den Vorstand folgte der Vortrag von Dr. Johannes Pieroth, der in seiner Funktion als Vorstandsmitglied und Gesellschafter der WIV Wein International AG zu seinen Erfahrungen mit der Herausforderung der Unternehmensnachfolge in einer familiengeführten Gesellschaft referierte. Da die Gründergeneration sich gegenwärtig aus der Gesellschaft zurückziehe, bestehe das prinzipielle Problem, dass nun teilweise Gesellschafter nachrückten, die nie in das operative Geschäft eingebunden gewesen seien und daher einen weniger engen Bezug zum Unternehmen hätten. Nach einer Darstellung der wesentlichen wirtschaftlichen Kennzahlen und der Gesellschafterstruktur der AG wies er darauf hin, dass die Wahrung des Familieneinflusses, trotz der vorliegend 250 Mitarbeiteraktionäre, durch einen Poolvertrag zwischen den Familienaktionären gewährleistet werde. Auch würden die Geschäfte durch den überwiegend mit Familienmitgliedern besetzen Vorstand maßgeblich von der Familie geführt. Zugleich sei der Zugang zu externem Fachwissen durch ein familienfremdes Vorstandsmitglied sowie den ausschließlich extern besetzten Aufsichtsrat sichergestellt. Auf diese Weise solle die Gesellschaft insbesondere für Investoren attraktiver werden. Dabei gab Pieroth zu Bedenken, dass die Stellung des Aufsichtsrats, der den "Spagat" zwischen Unternehmensinteressen und den Interessen der Familie schaffen müsse, im Konfliktfall schwierig werden könne. Um die Verbindung zwischen Familie und Gesellschaft zu stärken, habe die Gesellschaft als fakultatives Organ einen Familienbeirat eingeführt, dessen Funktion darin bestehe, die Einbindung der Familie in Belange der Gesellschaft sicherzustellen. Pieroth hob den Zusammenhalt der Familie als einen zentralen Aspekt für den Erfolg des Familienunternehmens hervor. Dieser sei nicht zuletzt deshalb wichtig, weil in absehbarer Zeit bereits die Nachfolge durch die nächste (Enkel-)Generation anstehe.
Im Anschluss berichtete Dr. Christoph Karczewski, Richter am Erbrechtssenat des Bundesgerichtshofs, über "Neue Entwicklungen im Bereich des Pflichtteilrechts", die er anhand aktueller Entscheidungen des BGH aufzeigte. Ein erster Schwerpunkt lag auf der Frage der Erb- und Pflichtteilsberechtigung nichtehelicher Kinder. In seinem Urteil zur Stichtagsregelung bestätigte der BGH, dass vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder und deren Abkömmlinge vom Nachlass des Vaters und seiner Verwandten ausgeschlossen sind. Diese Regelung wurde zwar in der Zwischenzeit aufgrund einer Entscheidung des EGMR wieder aufgehoben, jedoch erst mit Wirkung ab dem 29.5.2009, sodass einem nichtehelichen Kind für Erbfälle vor diesem Zeitpunkt kein gesetzliches Erbrecht nach dem Vater und dessen Abkömmlingen zusteht.
Sodann widmete sich Karczewski einer Entscheidung des BGH zum Begriff des Abkömmlings nach § 1924 BGB. Entscheidend sei allein die rechtliche Stellung als Vater, nicht die biologische Stellung. Außerdem stellte er Entscheidungen zu § 2309 BGB vor, wonach entferntere Abkömmlinge und Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt sind, als ein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Zudem beschäftigte sich der Senat mit der Frage, ob ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings auch dann besteht, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde.
Im Hinblick auf die Beratung bei der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wies Karczewski darauf hin, dass für die Praxis von erheblicher Bedeutung sei, ob und wie Vorempfänge bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sind, vgl. §§ 2315, 2316 BGB. Er rief die Notarschaft dazu auf, schon im Übertragungsvertrag den Erblasserwillen konkret festzulegen, was im besprochenen Fall vom Berufungsgericht nachzuholen war.
Ein weiterer Schwerpunkt des Vortrags lag auf einem BGH-Urteil, in dem das Gericht von seiner bisherigen Theorie der Doppelberechtigung im Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen abgerückt ist und die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Abkömmlingen beseitigt hat. Es sei Grundgedanke des Pflichtteilsrechts, dass nahe An...