Diesen Befund bestätigt ein Blick auf die vom KG beispielhaft zitierten AGB der Deutschen Post. Hier heißt es in Ziffer 4 Abs. 2 und 3 der AGB Brief national (den das KG offenbar, wenn auch ohne nähere Angabe, zitiert):
"(2) Die Deutsche Post nimmt die Ablieferung ("Zustellung") unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in einen für den Empfänger bestimmten und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung (z. B. Postfach) vor. Die Zustellung kann auch durch Aushändigung an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten ("Empfangsbevollmächtigter") erfolgen; Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Haftanstalten, Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern) können auch an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person ("Postempfangsbeauftragter") zugestellt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit die Deutsche Post nichts anderweitiges, wie z. B. Lagerung, Nachsendung oder Zustellung durch Ablage an einem bestimmten Ort, mit dem Empfänger bzw. Empfangsbeauftragten vereinbart hat und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat. Sendungen mit den Zusatzleistungen "Einschreiben", "Rückschein" und "Eigenhändig" werden nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert. Sendungen mit der Zusatzleistung "Eigenhändig" werden außer dem Empfänger nur einem hierzu besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. Die Deutsche Post behält sich vor, einen Nachweis der Empfangsberechtigung auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. "
(3) Die Deutsche Post darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit der Zusatzleistung "Eigenhändig". Ersatzempfänger sind 1. Angehörige des Empfängers; 2. andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen; 3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern – den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind, – der Zusteller den Empfänger unverzüglich mittels Benachrichtigungskarte über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) durch Einlegen in die Empfangseinrichtung des Empfängers (Hausbriefkasten usw.) informiert, – es sich nicht um Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" oder "Rückschein" handelt, – der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Vorausverfügung erteilt und der Empfänger nicht durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung untersagt hat.“
Die Erben sind als Ersatzempfänger nicht benannt. Dies hat einen einfachen Grund: Sie sind nicht Ersatzempfänger! Nicht zu Lebzeiten des Erblassers, da sie zu dieser Zeit noch nicht, jedenfalls nicht unwiderruflich feststehen und auch noch keine Rechte aus § 1922 BGB herleiten können. Und nicht postmortal, da sie dann, weil in das Rechtsverhältnis mit dem Erblasser eingetreten – Empfänger und nicht Ersatzempfänger der Briefsendung sind.