Häufig "jongliert" ein Steuerhinterzieher (beim Verstecken von Kapitalvermögen im Ausland) im Familienkreis mit "Einbeziehung" von Ehegatten, Kindern u. Ä., ohne dass diese genau davon wissen. Werden die Sachverhalte später entdeckt, wird von Seiten des Steuerhinterziehers bzw. der "formal" Bedachten gegen das Vorliegen einer Steuerhinterziehung eingewandt, dass die einbezogenen Angehörigen eigentlich nur als treuhänderische Mittelspersonen fungiert hätten, aber das Vermögen nie wirklich auf diese übertragen worden sei. Allgemein gilt: Der Treugeber kann Teile seines Vermögens offen oder verdeckt auf eine andere Person zu übertragen, ohne diese Rechte und Sachwerte tatsächlich zu verlieren. Der Treuhänder kann dabei die volle Eigentümerstellung an einer Sache oder Inhaberschaft eines Rechts erhalten. Notwendig ist dies nicht. Der Treuhandvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Vorgaben des im BGB geregelten Auftragsrechts folgt. Die Vertragsparteien können den Vertrag widerrufen oder kündigen. Für den Treuhandvertrag ist die Schriftform oder die notarielle Beurkundung nicht zwingend vorgeschrieben. Treugeber und Treuhänder können die Treuhandschaft durch mündliche Abrede treffen. Gegenüber dem Finanzamt ist die Treuhänderschaft dann entsprechend glaubhaft zu machen, ggf. durch Zeugenaussagen; schriftliche Unterlagen betr. die tatsächliche Durchführung der Treuhandschaft. Bloße Behauptungen des Steuerpflichtigen, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, genügen da nicht. Ein Indiz für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses kann nach Ansicht des BFH sein, dass der (vorübergehende) Kontoinhaber über das Konto nicht verfügt hat und der/die Übertragende die Vollmacht über das Konto erteilt bekommen hatte. Besser wäre es aber noch, wenn zum Nachweis des Treuhandverhältnisses schriftliche Vereinbarungen/Äußerungen des/der Steuerpflichtigen vorgelegt werden (könnten). Kommt das Finanzamt nach Würdigung des glaubhaft vorgetragenen Sachverhalts zu einem Nichtvorliegen einer Treuhandschaft, trägt es allerdings die Beweislast dafür.

 

Beispiel aus der Rspr.[10]:

Eine Mutter überträgt einen Geldbetrag auf ein auf den Namen ihrer Tochter lautendes Schweizer Bankkonto; später wird das Guthaben auf ein Konto der Mutter übertragen. Gegen die Schenkung an die Tochter wird eingewandt, die Tochter habe das Konto/-Guthaben "nur" treuhänderisch besessen. Im Rahmen des Einspruchs gegen einen Hinterziehungszinsbescheid ging es darum, ob betr. die "Schenkung an die Tochter" Schenkungsteuer hinterzogen worden war. Lt. BFH[11] geht die "Nichterweislichkeit" des von der Mutter plausibel behaupteten Treuhandverhältnisses nicht zu ihren Lasten. Bei einer Steuerhinterziehung gehöre das Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für welche das Finanzamt im Rahmen der Annahme einer freigebigen Zuwendung die Feststellungslast trägt.[12] Im Streitfall konnte die Festsetzung von Hinterziehungszinsen erfolgreich abgewehrt werden.

[10] BFH v. 12.7.2016, II R 42/14, BStBl II 2016, 868.
[12] Zur Treuhandproblematik BFH v. 4.12.2007, VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745, und v. 21.5.2014, I R 42/12, BStBl II 2015, 4; Loose, Feststellung einer Steuerhinterziehung bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses jurisPR-SteuerR 43/2016 Anm. 1 = Die Behauptung eines – schwer zu widerlegenden – Treuhandverhältnisses reicht allein nicht aus, um den objektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung zu verneinen. FG Nürnberg v. 15.5.2014, 4 K 1403/12, DStRE 2015, 1203 nachgehend BFH v. 12.7. 2016, II R 42/14, BStBl II 2016, 868; danach gehört bei einer Steuerhinterziehung das Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für welche das Finanzamt im Rahmen der Annahme einer freigebigen Zuwendung die Feststellungslast trägt. BFH v. 29.6.2016, II R 41/14, BStBl II 2016, 865 zur Frage, ob einem bedachten Ehegatten das erhaltene Bankguthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen ist.

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