Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (s. nur BVerfG, Beschluss vom 2.2.1993 – 1 BvR 1697/91 –, NJW-RR 1993, 1090). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, 357; BVerfGK, Beschluss vom 16.1.2013 – 1 BvR 2004/10 –, NJW 2013, 1148). Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 14.7.1993 – 1 BvR 1523/92 –, NJW 1994, 241, 242; Beschluss vom 16.1.2013 – 1 BvR 2004/10 –, NJW 2013, 1148; Beschluss vom 13.7.2016 – 1 BvR 826/13 –, juris). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 –, NJW-RR 2002, 1069; Beschluss vom 16.6.2016 – 1 BvR 2509/15 –, NZA-RR 2016, 495, 496).
2. Doch selbst nach diesen großzügigen Maßstäben bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Antragstellerin kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.6.2008 – VIII ZR 154/06 –, NJW-RR 2008, 1371, 1372). Die ergänzende Auslegung darf dabei nicht zu einer freien richterlichen Vertragsgestaltung ausufern (vgl. BGH, Urteil vom 6.4.2009 – II ZR 255/08 –, NJW 2009, 1962, 1966; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, §157, Rn 8; Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4. Aufl. 2019, §157, Rn 42, jeweils mwN). Sie ist deshalb insbesondere dann ausgeschlossen, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6.4.2009 – II ZR 255/08 –, NJW 2009, 1962, 1966; Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4. Aufl. 2019, §157, Rn 42).
Nach diesen Maßstäben kann hier bereits keine Rede von einer Lücke im Kaufvertrag vom 14. März 2014 sein, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Vertragsparteien zu verwirklichen. Bei Abschluss des Vertrags befanden sich beide Seiten im Ungewissen darüber, wie lange der Verkäufer (der Erblasser) leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des § 8 des Vertrags werden würde (vgl. für eine prima facie ähnliche Fallkonstellation OLG Koblenz, Beschluss vom 2.11.2016 – 13 UF 273/16 –, juris, Tz 46). Die Antragsgegnerin ging dabei das Risiko ein, dass sie – sofern der Antragsteller sehr alt wird, gleichzeitig aber bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig im Sinne des § 8 des Vertrags – über einen sehr langen Zeitraum den sich aus den § 7 und § 8 ergebenden Verpflichtungen nachkommen muss. Umgekehrt ging der Erblasser das Risiko ein, dass er im Falle seines frühen Todes sein Grundstück an die Antragsgegnerin überlassen hat, obwohl diese ihn gar nicht nach § 8 des Vertrags pflegen und nur für einen kurzen Zeitraum das Wohnrecht des Erblassers nach § 7 des Vertrags dulden musste (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 2.11.2016 – 13 UF 273/16 –, juris, Tz 46). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deswegen eingegriffen werden sollte, weil sich hier das beschriebene Risiko des Erblassers zu einem sehr frühen Zeitpunkt verwirklicht hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch im umgekehrten Fall – wenn also die Antragsgegnerin die sich für sie aus den § 7 und § 8 ergebenden Verpflichtungen für einen Zeitraum von beispielsweise 20 Jahren hätte erfüllen müssen – kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden hätte. Im Übrigen spricht auch § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags hinsi...