Leitsatz
Wird gegen den Testamentsvollstrecker eine Klage auf Erteilung von Auskünften, Herausgabe des Nachlasses und Schadensersatzes aufgrund pflichtwidriger Amtsführung erhoben, so ist für diese Klage das Gericht am Wohnort des Beklagten zuständig, §§ 12, 13 ZPO.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 6 O 1565/19
Sachverhalt
Der Kläger klagt in Prozessstandschaft als einer der Miterben für die Erbengemeinschaft nach dem am 16.8.2016 in Nürnberg verstorbenen W. Z. Er nimmt den Beklagten, einen in Ansbach wohnhaften und kanzleiansässigen Rechtsanwalt, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstecker in Anspruch. Mit der vorliegenden Stufenklage macht er eine Gesamtabrechnung über diese Tätigkeit des Beklagten, die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung an Eides statt sowie Zahlung des sich ergebenden Restsaldos und von Schadensersatz in Höhe von 163.000 EUR geltend. Der Beklagte hat mit der Verteidigungsanzeige die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt (Bl. 32 dA). Der Kläger hat hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits beantragt (Bl. 38 dA).
Aus den Gründen
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12, 13 ZPO, d. h. nach dem Wohnsitz des Beklagten. Ein anderer Gerichtsstand ist nicht eröffnet. Hierauf hatte das Gericht bereits mit Verfügung vom 29.3.2019 hingewiesen (Bl. 29 dA).
1. Klagen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft, Herausgabe des Nachlasses und Schadensersatz unterfallen nicht einer der in § 27 Abs. 1 ZPO genannten Konstellationen. Die in dieser Vorschrift genannte Aufzählung ist abschließend und sie gilt – trotz des gesetzlich verfolgten Konzentrationszwecks – nicht für alle denkbaren erbrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BeckOK-ZPO/Toussaint, § 27 Rn 1 [Stand: 1.3.2019]).
2. Ebenso wenig handelt es sich bei den vorliegend geltend gemachten Ansprüchen um Nachlassverbindlichkeiten iSv § 28 ZPO, denn es sind weder Erblasser- noch Erbfallschulden erfasst.
3. Schließlich begründet auch § 31 ZPO keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Diese Vorschrift erfasst zwar auch Ansprüche aus Testamentsvollstreckung (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl., § 31 Rn 2 mwN). Der Beklagte dürfte die Testamentsvollstreckung jedoch von seinem Kanzleisitz aus geführt haben; zumindest ist seitens des Klägers nichts Gegenteiliges vorgetragen worden.
4. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage, ob der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen wird, hier nicht maßgeblich. Sie stellt sich nur im Falle der Inanspruchnahme des Nachlasses durch Dritte. Nehmen hingegen die Erben den Testamentsvollstrecker wegen dessen Amtsführung in Anspruch, folgt die örtliche Zuständigkeit den allgemeinen Vorschriften (vgl. Steiner in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl., Rn 29.335 f; s. auch Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Rn 609).
ZErb 8/2019, S. 206