Für die Fälle des Angriffs der Erbenposition des überlebenden Ehepartners gilt es zu beachten, dass einerseits der Fall eintreten kann, dass der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Begehren scheitert. Dann bleibt der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe und wird auch nicht mit einer Zahlungsaufforderung überzogen, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte macht den Pflichtteilsanspruch hilfsweise geltend. Dann greift aber die übliche Formulierung der Pflichtteilsklausel. Für diesen Fall wäre es an sich ausreichend, in der Pflichtteilsklausel klarzustellen, dass schon die hilfsweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der auflösenden Bedingung ausreicht. Zur Erweiterung der Abschreckungsfunktion einer Pflichtteilsklausel erscheint es aber durchaus sinnvoll, diese auch ausdrücklich auf die Fälle zu erstrecken, in denen ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling zwar nicht seinen Pflichtteil fordert, aber die Alleinerbenposition des überlebenden Ehepartners angreift.
Dringt der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Begehren durch, weil er den Nachweis der Formungültigkeit des Testaments oder der Testierunfähigkeit des Erblassers führen kann oder weil die Anfechtung begründet ist, wird der überlebende Ehepartner nicht testamentarischer Erbe (außer es existiert ein vorangegangenes Testament). Ferner ist bei wechselbezüglichen Verfügungen die Schlusserbfolge ebenfalls als unwirksam anzusehen (§ 2270 Abs. 1 BGB), sodass der überlebende Ehe-partner dann bezüglich seines Vermögens neu testieren kann. Eine Pflichtteilsklausel würde in diesem Fall hinsichtlich der Schlusserbfolge ins Leere laufen, da schon § 2270 Abs.1 BGB eine Nichtigkeit der Schlusserbeneinsetzung vorsieht.
Allerdings bleibt in diesem Fall zu überlegen, ob der Pflichtteilsberechtigte dann nicht auch von der ggfs. eintretenden gesetzlichen Erbfolge oder einer vermuteten Ersatzerbfolge ausgeschlossen sein sollte. Zumindest in den Fällen der Anfechtung stellt sich diese Frage, während in den Fällen der Testierunfähigkeit oder Formnichtigkeit der Verfügung eine Aufrechterhaltung einer Enterbungsklausel scheitert. Insoweit müsste man die Rechtsfolge der auflösenden Bedingung der Schlusserbeneinsetzung dahingehend erweitern, dass der Abkömmling, sofern er die Verfügung anficht, weder testamentarischer noch gesetzlicher Erbe wird und diese Enterbung ausdrücklich auch bei erfolgreicher Anfechtung des Testaments bestehen bleiben soll. Auch wenn das OLG Dresden in diesem Fall unterstellt, dass bei erfolgreicher Anfechtung der wahre Wille des Erblassers erfolgreich wird, bleibt zu bedenken, dass der Erblasser auch auf ein Anfechtungsrecht nach §§ 2078 ff BGB verzichten kann.
Es ist daher für die Frage der Erweiterung einer Anwendung der Pflichtteilsklausel auf die Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte die Erbenposition des überlebenden Ehepartners streitig stellt, in erster Linie Raum für die Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Begehren scheitert. Hier kann eine entsprechende Verwirkungsklausel dazu dienen, das erwartete und nicht eingetretene Wohlverhalten des Abkömmlings zu sanktionieren. Ggfs. führt diese Erweiterung dazu, dass dem überlebenden Ehepartner ein entsprechendes streitiges Verfahren erspart bleibt. In den Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte durchdringt, sollte die Sanktion auf den Entzug des dann möglicherweise eintretenden gesetzlichen Erbteils erweitert werden für die Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte mit seiner Anfechtung durchdringt. In den Fällen der Formnichtigkeit oder Testierunfähigkeit bleibt dem überlebenden Ehepartner dann nur die Möglichkeit der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten in der dann eigenen letztwilligen Verfügung.
Formulierungsbeispiel:
Verlangt einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil, Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von jeglicher gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge einschließlich aller angeordneten Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen. Eine Geltendmachung des Pflichtteils liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Wertermittlungsanspruch und/oder Zahlungsanspruch geltend macht. Das reine Auskunftsbegehren löst die Bedingung nicht aus.
Gleiches gilt für den Fall, dass einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden die Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten angreift, d. h. unsere letztwillige Verfügung gem. §§ 2078, 2079 BGB anficht, die Testierunfähigkeit eines von uns behauptet, die Wirksamkeit unserer letztwilligen Verfügung anderweitig bestreitet oder einer unserer Abkömmlinge einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins, der den überlebenden Ehepartner als Alleinerben ausweist, stellt oder gegen die Beantragung eines solchen Erbscheins Einwendungen erhebt. Ein Verlangen der Auszahlung oder Sicherun...